Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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zepten richten, und denselben daher hierin bei jeder der drei gemeinschaftlichen Wochen- 
visiten prüfen. Zu demselben Zweck aber haben sich noch beide Examinatoren an einem 
bestimmten Tage der Woche zu vereinigen und jedem Kandidaten auf einem besonderen 
Bogen, der am Schluß der Prüfung dem Krankheitsjournal beizufügen ist, 
a) einige besondere Aufgaben zur Verschreibung verschiedener Formen von Arznei- 
mitteln (Mixturen, Dekokten, Pillen, Latwergen u. s. w.) zu stellen, welche er so- 
gleich und in Gegenwart beider Kommissarien schriftlich zu lösen hat und 
b) mehrere Arzneisubstanzen aufzuzeichnen, zu welchen der Kandidat die Minimal= 
und Maximal-Dosenbestimmung schreiben muß. 
Diejenigen Kandidaten, welche in diesem Prüfungsgegenstand unkundig befunden 
worden sind, können, selbst wenn sie genügende wissenschaftliche Kenntnisse nachgewiesen 
haben, als in der medizinischen Prüfung bestanden nicht erachtet werden. 
§. 25. 
Hinsichtlich des unter der Krankheitsgeschichte zu vermerkenden Urtheils über den 
Ausfall der medizinisch-klinischen Prüfung eines jeden Kandidaten vereinigen sich beide 
Kommissarien am Schluß der Prüfung wie ad §. 22. 
8. 26. 
Die Prüfungsverhandlungen sämmtlicher Kandidaten werden dem Direktor der 
Examinations-Kommission zugesendet. 
§. 27. 
IV. Die geburtshilfliche und gynäkologische Prüfung. 
Die geburtshilfliche und gynäkologische Prüfung wird zu Berlin in der Gebäran- 
stalt der Charité und in der geburtshilflichen Universitäts-Klinik, bei den akademischen 
Examinations-Kommissionen in den Gebäranstalten der betreffenden Universitäten von 
zweien hierzu ernannten Examinatoren vorgenommen. 
§. 28. 
Jedem Kandidaten wird abwechselnd von je einem Examinator eine Gebärende zu- 
getheilt. Dieselbe hat er in Gegenwart des Examinators, oder, im Behinderungsfalle, 
des ersten Assistenten oder der Ober-Hebamme der Anstalt zu untersuchen, die Geburts- 
periode und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende geburtshilfliche Verfahren 
zu bestimmen. Die bei einer normalen Geburt erforderlichen Hilfsleistungen sind von 
dem Kandidaten selbst auszuführen. Die Vornahme geburtshilflicher Operationen bei
	        
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