Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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normwidrigen Geburten bleibt dem Direktor der Gebäranstalt überlassen; der Kandidat 
wird hierbei nur zu etwaniger Assistenz herangezogen. 
8. 29. 
Nach absolvirter Entbindung wird über die dabei gemachten Beobachtungen (8. 28) 
eine Geburtsgeschichte in Deutscher Sprache von dem Kandidaten zu Hause ausgear- 
beitet und die Versicherung an Eidesstatt hinzugefügt, daß er die vorstehende Arbeit selbft 
und ohne fremde Hilfe angefertigt habe. Diese Arbeit wird andern Tages dem Exami- 
nator vorgetragen und demnächst in den ersten sieben Tagen des Wochenbettes in Be- 
ziehung auf Pflege der Wöchnerin und des Kindes event. in Beziehung auf etwanige 
Krankheiten beider fortgeführt. 
8. 30. 
Außerdem ist jeder Kandidat während dieser sieben Tage von dem Examinator, 
der ihm die Gebärende zugetheilt hat, hinsichtlich seiner Fertigkeit in der geburtsbilf- 
lichen Untersuchung an etwa vorhandenen schwangeren, kreißenden, kürzlich entbundenen 
oder auch nicht schwangeren Personen zu prüfen. In gleicher Weise sollen sonstige pa- 
thologische Vorkommnisse in den Wochenzimmern der Gebäranstalt benutzt werden, um 
die gynäkologischen Kenntnisse des Kandidaten im Allgemeinen zu ermitteln. 
F. 31. 
Während oder nach dieser klinischen Prüfung ist der Kandidat von beiden Exami- 
natoren einer technischen Prüfung am Phantom zu unterwerfen. 
Dieselbe besteht in der Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen und Aus- 
führung der Entbindung durch die Wendung, ferner in der Applikation der Zange 
sowohl an den vorliegenden, als auch an den nachfolgenden Kopf. 
8. 32. 
Diejenigen Kandidaten, welche auch nur in einem Theile der geburtshülflichen 
Prüfung ungenügend befunden worden sind, dürfen als bestanden nicht erachtet werden 
und haben den ganzen Prüfungsabschnitt auf Antrag des Vorsitzenden zu wiederholen. 
§. 33. 
V. Die mündliche Schluß-Prüfung. 
Die mündliche Schlußprüfung wird unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Exami- 
nations-Kommission durch mindestens drei, aus der Zahl der für die vorhergegangenen 
Prüfungsabschnitte ernannten Kommissarien auszuwählenden Examinatoren und durch
	        
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