Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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einen besonderen Kommissarius für die Staatsarzneikunde oder Hygiene öffentlich ab- 
gehalten. 
8. 34. 
Zu dieser Prüfung dürfen nur diejenigen Kandidaten zugelassen werden, welche in 
sämmtlichen früheren Prüfungsabschnitten mindestens mit dem Prädikat „gut“ bestanden 
sind, und zwar nicht mehr als vier Kandidaten in jedem einzelnen Termin. 
S. 35. 
In der mündlichen Schlußprüfung soll der Kandidat von dem Standpunkt seiner 
allgemeinen medizinischen Ausbildung öffentliches Zeugniß ablegen. 
Die Prüfung erstreckt sich daher vorzugsweise auf solche Gegenstände der allge- 
meinen und speziellen Pathologie und Therapie, der Chirurgie, der Geburtshülfe, der 
Pharmakologie und der Staatsarzneikunde oder Hygiene, welche bei einem Arzt, dem 
die Approbation zur Praxis in allen Fächern der Medizin ertheilt werden soll, als ge- 
läufig nothwendig vorausgesetzt werden müssen. 
S. 36. 
Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges 
Protokoll unter Beifügung der Cenfur für jedes einzelne Prüfungsfach ausgenommen 
und von dem Vorsitzenden und den Examinatoren volljzogen. 
Unter dem Protokoll ist die Gesammtcensur für die Schlußprüfung zu vermerken. 
Lautet ein Votum auf „schlecht“, oder zwei Vota auf „mittelmäßig“, so ist der Kan- 
didat für nicht bestanden zu erachten. Im Uebrigen entscheidet die Pluralität der Stim- 
men und bei Stimmengleichheit das Urtheil des Vorsitzenden. 
§. 37. 
Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung bestanden sind, wird un- 
mittelbar nach Beendigung derselben die Schlußcensur über den Ausfall der ge- 
sammten Prüfung nach Maßgabe der Censuren für die fünf einzelnen Prüfungsab= 
schnitte bestimmt. 
S. 38. · 
Demnächst hat der Vorsitzende die vollständigen Prüfungsverhandlungen einschließ- 
lich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden der zustän- 
digen Central-Staatsbehörde mittelst Berichts vorzulegen.
	        
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