Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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S. 39. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Bei Ertheilung der Censuren in sämmtlichen Prüfungsabschnitten haben die Exami- 
natoren sich nur der Prädikate „vorzüglich gut“, „sehr gut“, „gut"“, „mittelmäßig“ und 
„schlecht“ zu bedienen. 
Die erste Censur „vorzüglich gut“ darf als Schlußcensur nur dann ertheilt 
werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsabschnitten mindestens „sehr gut“, die 
zweite Censur „sehr gut“ nur dann, wenn der Kandidat mindestens in drei Abschnitten 
„sehr gut“ bestanden ist. 
§. 40. 
Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte oder einzelner Theile der letzteren 
darf ein Kandidat, welcher dieselben nicht bestanden hat, nur nach Bestimmung der zu- 
ständigen Central-Staatsbehörde zugelassen werden. 
Die Censur „schlecht“ hat eine Zurückstellung auf mindestens 6, die Censur „mit- 
telmäßig“ eine Zurückstellung auf mindestens 3 Monate zur Folge. Ueber die Wieder- 
holungsfrist hat sich der Direktor in seinem Bericht gutachtlich zu äußern. 
Wer nach zweimaliger Zurückstellung die Prüfung nicht besteht, wird zur weiteren 
Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen. 
§. 41. 
Die einzelnen Prüfungsabschnitte sind von den Kandidaten ohne Unterbrechung zu- 
rückzulegen. 
Der Zeitraum zwischen cinem Prüfungsabschnitt und dem nächstfolgenden darf, falls 
nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, acht Tage nicht übersteigen. Kandi- 
daten, welche diesen oder den ihnen sonst bekannt gemachten Prüfungstermin nicht inne 
halten, dürfen zur Fortsetzung der Prüsung erst in dem nächstfolgenden Prüfungsjahre 
zugelassen werden. 
S. 42. 
Diejenigen Kandidaten, welchen in einzelnen Prüfungsabschnitten die Censur „schlecht“ 
oder „mittelmäßig“ ertheilt worden ist, haben die Wahl, ob sie sich den noch nicht ab- 
solvirten Prüfungsabschnitten sogleich oder erst nach der ihnen gestatteten Wiederholung 
nicht bestandener Abschnitte unterziehen wollen.
	        
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