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S. 39.
Allgemeine Bestimmungen.
Bei Ertheilung der Censuren in sämmtlichen Prüfungsabschnitten haben die Exami-
natoren sich nur der Prädikate „vorzüglich gut“, „sehr gut“, „gut"“, „mittelmäßig“ und
„schlecht“ zu bedienen.
Die erste Censur „vorzüglich gut“ darf als Schlußcensur nur dann ertheilt
werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsabschnitten mindestens „sehr gut“, die
zweite Censur „sehr gut“ nur dann, wenn der Kandidat mindestens in drei Abschnitten
„sehr gut“ bestanden ist.
§. 40.
Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte oder einzelner Theile der letzteren
darf ein Kandidat, welcher dieselben nicht bestanden hat, nur nach Bestimmung der zu-
ständigen Central-Staatsbehörde zugelassen werden.
Die Censur „schlecht“ hat eine Zurückstellung auf mindestens 6, die Censur „mit-
telmäßig“ eine Zurückstellung auf mindestens 3 Monate zur Folge. Ueber die Wieder-
holungsfrist hat sich der Direktor in seinem Bericht gutachtlich zu äußern.
Wer nach zweimaliger Zurückstellung die Prüfung nicht besteht, wird zur weiteren
Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen.
§. 41.
Die einzelnen Prüfungsabschnitte sind von den Kandidaten ohne Unterbrechung zu-
rückzulegen.
Der Zeitraum zwischen cinem Prüfungsabschnitt und dem nächstfolgenden darf, falls
nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, acht Tage nicht übersteigen. Kandi-
daten, welche diesen oder den ihnen sonst bekannt gemachten Prüfungstermin nicht inne
halten, dürfen zur Fortsetzung der Prüsung erst in dem nächstfolgenden Prüfungsjahre
zugelassen werden.
S. 42.
Diejenigen Kandidaten, welchen in einzelnen Prüfungsabschnitten die Censur „schlecht“
oder „mittelmäßig“ ertheilt worden ist, haben die Wahl, ob sie sich den noch nicht ab-
solvirten Prüfungsabschnitten sogleich oder erst nach der ihnen gestatteten Wiederholung
nicht bestandener Abschnitte unterziehen wollen.