Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

316 
8. 43. 
Die Gebühren für die Prüfung als Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer sind auf 
68 Rthlr. festgesetzt. 
Davon ist zu rechnen 
auf die anatomisch-physiologische und pathologisch-ana- 
tomische Prüfung 15 Rthlr. 10 Sgr. 
auf die chirurgische und ophthalmiatrische Prufung . 21 „ — „ 
auf die medizinische Prüfung . 11 „ 10 „ 
auf die geburtshilfliche und chnäkologische Prüfung . 8 „ — „ 
auf die Prüfung in der Staatsarzneikunde oder Hygiene 2 „ — „ 
auf sachliche Ausgaben und Verwaltungskostn 10 „ 10 „ 
Bei Wiederholung des anatomisch-physiologischen und pathologisch-anatomischen Prü- 
fungsabschnittes oder eines Theiles desselben ist jedesmal der hierauf fallende sachliche 
Gebührenantheil mit zu entrichten, wogegen derselbe bei Wiederholung eines anderen Prü- 
fungsabschnittes nicht wieder in Anrechnung kommt. 
§. 44. 
Kandidaten, welche während der Prüfung zurücktreten, erhalten die Gebühren für 
noch nicht angetretene Prüfungsabschnitte zurückerstattet. 
Für Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte sind die für dieselben reglements- 
mäßig festgesetzten Gebühren von Neuem zu zahlen. 
Neben den vorstehend bestimmten Gebühren haben die Kandidaten weitere Gebühren 
nicht zu entrichten. 
8. 45. 
Nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahres sind die Namen der Approbirten von der 
betreffenden Centralbehörde dem Bundesrathe des Norrdeutschen Bundes anzuzeigen. 
II. Vorschriften über die Prüfung der Zahnärzte. 
S. 1. 
Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nach- 
stehend beschriebene zahnärztliche Prüfung in allen ihren Abschnitten bestanden haben. 
Eine Ausnahme findet nur statt für den im §. 6 vorgesehenen Fall.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.