Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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§. 2. 
Die zahnärztliche Prüfung ist vor den für die Prüfungen der Aerzte bestehenden 
Kommissionen abzulegen, denen für die zahnärztlichen Prüfungen ein praktischer Zahnarzt 
beizuordnen ist. 
8. 3. 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt: 
1) durch die Reife für die Prima eines Norddeutschen Gymnasiums oder einer Nord- 
deutschen Realschule erster Ordnung. Dieselbe ist nachzuweisen entweder durch 
das Schulzeugniß oder durch das Zeugniß einer besonderen Prüfungs-Kommission 
bei einer der genannten Unterrichts-Anstalten, 
2) durch zweijähriges Universitätsstudium, 
3) durch den Nachweis praktischer Uebung in den technischen zahnärztlichen Arbeiten. 
8. 4. 
Die Prüfung zerfällt in vier Abschnitte. 
Im ersten Abschnitt hat der Kandidat einen ihm vorgeführten Krankheitsfall, be- 
treffend eine Affektion der Zähne oder des Zahnfleisches, des harten Gaumens u. s. w. 
zu diagnostiziren, und demnächst ohne Beihilfe unter Klausur eine schriftliche Arbeit 
über die Natur, Aetiologie und Behandlung des Falles anzufertigen. 
Im zweiten Abschnitt hat der Kandidat unter spezieller Aufsicht eines Mitgliedes 
der Prüfungs-Kommission zehn aus mindestens vierzig durch das Loos zu bestimmende 
Fragen aus dem Gebiete der Anatomie, Physiologie, allgemeinen Pathologie und The- 
rapie, Heilmittellehre mit Einschluß der Toxikologie und der speziellen chirurgischen und 
dentistischen Pathologie und Therapie schriftlich und ohne Benutzung von Hilfsmitteln 
zu beantworten. 
Im dritten Abschnitt hat der Kandidat seine praktischen Kenntnisse in Anfertigung 
einzelner künstlichen Zähne und ganzer Zahnreihen, sowie im ganzen technischen Theil 
der Zahnarzneikunde und in der Anwendung der verschiedenen Zahninstrumente an einer 
Leiche oder an einem skelettirten Kopfe nachzuweisen. 
Im vierten Abschnitt ist derselbe von wenigstens drei Examinatoren über die Ana- 
tomie, Physiologie, Pathologie und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derselben 
und des Zahnfleisches, über die Bereitung und Wirkung der Zahnarzneien, und über 
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