Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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die Indikationen zur Anwendung der verschiedenen Zahnoperationen mündlich zu 
prüfen. 
§. 5. 
Hinsichtlich der Meldung zur Prüfung, der Zulassung zu den einzelnen Prüfungs- 
abschnitten oder zu Wiederholungen derselben, der Prüfungsprotokolle, der Feststellung 
der Censuren und der Veröffentlichung der Namen der Approbirten finden die Vor- 
schriften für die Prüfung der Aerzte analoge Anwendung. 
S. 6. 
Approbirte Aerzte, welche die Approbation als Zahnärzte zu erlangen wünschen, 
sind der im §. 3 erwähnten Nachweise überhoben, und brauchen nur den ersten, dritten 
und vierten Prüfungsabschnitt zu absolviren. 
8. 7. 
Die Gebühren betragen 5 Rthlr. für jeden Prüfungsabschnitt. 
III. Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte. 
S. 1. 
Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nach- 
stehend beschriebene thierärztliche Prüfung in allen ihren Abschnitten bestanden haben. 
§. 2. 
Die thierärztliche Prüfung ist bei einer Norddeutschen Thierarzneischule abzulegen. 
Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Direktor und dem Lehrerkollegium der betreffen- 
den Thierarzneischule. Der zuständigen Centralbehörde bleibt vorbehalten, die Prüfungs- 
behörde durch geeignete Thierärzte zu ergänzen. 
S. 3. 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch die Reise für Sekunda eines Nord- 
deutschen Gymnasiums oder einer Norddeutschen Realschule und durch den Nachweis, 
daß während eines mindestens dreijährigen Besuches Norddeutscher Thierarzneischulen. 
sämmtliche Disziplinen des thierärztlichen Studiums absolvirt worden sind.
	        
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