Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

321 
8. 12. 
Die beiden ersten Prüfungsabschnitte sind im Laufe des Sommersemesters abzuhal- 
ten, so daß die Schlußprüfungen mit dem Schluß des Unterrichtsjahres ihren Anfang 
nehmen können. 
8. 13. 
Die Prüfungsgebühren werden von der zuständigen Centralbehörde bestimmt. 
8. 14. 
Nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahres sind die Namen der Approbirten von der 
betreffenden Centralbehörde dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes anzuzeigen. 
8. 16. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Prüfung der 
lediglich für den Dienst in der Bundesarmee bestimmten Roßärzte. 
IV. Vorschriften über die Prüfung der Kpotheker. 
8. 1. 
Der selbstständige Betrieb einer Apotheke im Gebiet des Norddeutschen Bundes er- 
sordert — unbeschadet der Bestimmung im letzten Satze des 8. 29 der Gewerbe-Ord- 
nung für den Norddeutschen Bund — eine Approbation Seitens einer der vorstehend 
unter Ziffer 1 genannten Behörden. Dieselbe darf nur denjenigen Kondidaten ertheilt 
werden, welche die nachstehend beschrirbene pharmazentische Prüfurg in allen ihren Ar-- 
schnitten bestanden haben. 
S. 2. 
Die pharmazeutische Prüfung kann entweder von der pharmazeutischen Ober-Exami- 
nations-Kommission zu Verlin oder vor einer pharmazeutischen Examinations-Kommis- 
sion bei einer Norddeutschen Univcrsität abgelegt werden. Die Prüfungs-Kommissionen, 
welche aus einem Lehrer der Physik, einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Botanik 
und zwei wissenschaftlich gebildeten Pharmazenten oder Apothekenbesitzern bestehen sollen, 
werden alljährlich ron rer zuständigen Centrelbehörze berusen, welche zugleich den Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.