Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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sitzenden der Kommission ernennt. An Stelle eines der beiden Pharmazeuten kann auch 
ein Lehrer der materia medica berufen werden. 
8. 3. 
Zulassungs-Bedingungen. 
Die Meldung zur Prüfung vor der Ober-Examinations-Kommission ist bei dem 
Minister der Medizinal-Angelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer 
akademischen Examinations Kommission bei dem betreffenden Universitäts-Kuratorium 
oder, in] Ermangelung eines solchen, bei der der Examinations-K ssion zunächst vorge- 
setzten Behörde einzureichen. Die Meldung zur Prüfung im Sommersemester muß spä- 
testens im April, die Meldung zur Prüfung im Wintersemester spätestens im Novem- 
ber des betreffenden Jahres eingehen. Wer sich später meldet, wird zur Prüfung im 
folgenden Semester verwiesen. 
Der Meldung hat der Kandidat beizufügen: 
1) einen kurzen Lebenslauf, 
2) seine Lehr= und Servirzeugnisse, 
3) das über den Besuch der Universität ihm ausgestellte Zeuhniß. 
Beides in beglaubter Form. 
Mit der Zulassungs-Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Ge- 
bühren (F. 17) hat der Kandidat sich bei dem Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission zu 
melden. 
  
S. 4. 
Die Prüfung zerfällt in zwei Abschnitte: 
1) die Kursusprüfung, 
2) die Schlußprüfung. 
Zur Schlußprüfung darf nur derjenige Kandidat zugelassen werden, welcher die 
Kursusprüfung wohl bestanden hat. 
8. 5. 
Kursusprüfung. 
Die Kursusprüfung zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen münd- 
lichen Theil.
	        
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