Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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S. 6. 
Behufs der schriftlichen Kursusprüfung erhält der Kandidat 
drei Fragen aus der allgemeinen und aus der analytischen Chemie zur Aus- 
arbeitung in Klaufur ohne Benutzung von Hülfsmitteln. 
Die Fragen können aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos ge- 
zogen oder von der Prüfungs-Kommission gegeben werden. 
S. 7. 
Nach Einrichtung der Klausur-Arbeiten hat der Kandidat für den praktischen 
Prüfungsabschnitt des pharmazeutischen Kursus: 
1) zwei Abschnitte der Pharmakopöe aus dem Lateinischen ins Deutsche vor einem 
Kommissarius zu übersetzen; 
2) zwei schwer zu bereitende Arzueiformen, wozu die Rezepte aus einer Urne zu 
ziehen sind, unter der Aufsicht eines der pharmazeutischen Mitglieder der Kom- 
mission ex tempore zu dispensiren; 
3) zwei durch das Loos zu bestimmende Aufgaben zuchemisch-pharmazeutischen 
Präparaten unter spezieller Aufsicht Eines der pharmazeutischen Mitglieder 
der Kommission in dem hierzu bestimmten Laboratorium anzufertigen; 
4) zwei ebenfalls durch das Loos zu bestimmende Aufgaben in der chemischen 
Analyse unter der Aufsicht je Eines der Mitglieder der Kommission zu lösen, 
und zwar: 
a) entweder ein natürliches, seinen Bestandtheilen nach bekanntes Gemisch, oder 
eine künstliche, zu diesem Zweck besonders zusammengesetzte Mischung, quali- 
tativ und quantitativ zu zergliedern; 
b) eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungsmittel 
oder eine Arzneimischung einer gerichtlich-chemischen Untersuchung in quali- 
tativer und quantitativer Beziehung zu unterwerfen. 
Ueber die Ausführung der praktischen Arbeiten zu 2, 3, 4 hat der Kandidat schrift- 
liche Berichte abzufassen. 
Bei der Censur der Berichte über die analytischen Arbeiten zu 4 a und b hat das 
Mitglied der Kommission, von welchem die Aufgabe gestellt worden war, dieselbe nam- 
haft zu machen.
	        
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