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S. 6.
Behufs der schriftlichen Kursusprüfung erhält der Kandidat
drei Fragen aus der allgemeinen und aus der analytischen Chemie zur Aus-
arbeitung in Klaufur ohne Benutzung von Hülfsmitteln.
Die Fragen können aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos ge-
zogen oder von der Prüfungs-Kommission gegeben werden.
S. 7.
Nach Einrichtung der Klausur-Arbeiten hat der Kandidat für den praktischen
Prüfungsabschnitt des pharmazeutischen Kursus:
1) zwei Abschnitte der Pharmakopöe aus dem Lateinischen ins Deutsche vor einem
Kommissarius zu übersetzen;
2) zwei schwer zu bereitende Arzueiformen, wozu die Rezepte aus einer Urne zu
ziehen sind, unter der Aufsicht eines der pharmazeutischen Mitglieder der Kom-
mission ex tempore zu dispensiren;
3) zwei durch das Loos zu bestimmende Aufgaben zuchemisch-pharmazeutischen
Präparaten unter spezieller Aufsicht Eines der pharmazeutischen Mitglieder
der Kommission in dem hierzu bestimmten Laboratorium anzufertigen;
4) zwei ebenfalls durch das Loos zu bestimmende Aufgaben in der chemischen
Analyse unter der Aufsicht je Eines der Mitglieder der Kommission zu lösen,
und zwar:
a) entweder ein natürliches, seinen Bestandtheilen nach bekanntes Gemisch, oder
eine künstliche, zu diesem Zweck besonders zusammengesetzte Mischung, quali-
tativ und quantitativ zu zergliedern;
b) eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungsmittel
oder eine Arzneimischung einer gerichtlich-chemischen Untersuchung in quali-
tativer und quantitativer Beziehung zu unterwerfen.
Ueber die Ausführung der praktischen Arbeiten zu 2, 3, 4 hat der Kandidat schrift-
liche Berichte abzufassen.
Bei der Censur der Berichte über die analytischen Arbeiten zu 4 a und b hat das
Mitglied der Kommission, von welchem die Aufgabe gestellt worden war, dieselbe nam-
haft zu machen.