Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 13. 
Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges Pro- 
tokoll unter Beifügung der Censur für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und 
von dem Vorsitzenden, sowie von den übrigen Examinatoren vollzogen. 
Unter dem Protokoll ist die Gesammtcensur für die Schlußprüfung zu vermerken. 
Lautet ein Votum auf „schlecht“, oder zwei Vota auf „mittelmäßig“, so ist der Kandi- 
dat für nicht bestanden zu erachten. Im Uebrigen entscheidet die Pluralität der Stim- 
men, und bei Stimmengleichheit das Urtheil des Vorsitzenden. 
8. 14. 
Schlußcensur. 
Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung bestanden sind, wird un- 
mittelbar nach Beendigung derselben die Schlußcensur über den Ausfall der gesamm- 
ten pharmazeutischen Staatsprüfung nach Maßgabe der Censuren für die früheren Prü- 
fungsabschnitte (§. 7) bestimmt. 
Demnächst hat der Vorsitzende die vollständigen Prüfungsverhandlungen, einschließ- 
lich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der zustän- 
digen Central-Staatsbehörde mittelst Berichts vorzulegen. 
S. 15. 
Bei Ertheilung der Censuren in sämmtlichen Prüfungsabschnitten haben die Exa- 
minatoren sich nur der Prädikate: „vorzüglich gut“, „sehr gut“, „gut“, „mittel- 
mäßig“ und „schlecht“ zu bedienen. 
Die erste Censur „vorzüglich gut“ darf als Schlußcensur (§. 14) nur dann er- 
theilt werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsabschnitten mindestens „sehr gut", 
die zweite Censur „sehr gut“ nur dann, wenn der Kandidat in der Pluralität der Spe- 
zialcensuren das Prädikat „sehr gut“ erhalten hat. 
S. 16. 
Wiederholung der Prüfung. 
Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnittte darf ein Kandidat, welcher diesel- 
ben nicht bestanden hat, nur nach Bestimmung der zuständigen Centralbehörde zugelassen 
werden. 
Die Censur „schlecht“ hat eine Zurückstellung auf mindestens 6, die Censur „mit- 
telmäßig“ eine Zurückstellung auf mindestens 3 Monate zur Folge. 
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