Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Wer nach zweimaliger Zurückstellung die Prüfung nicht besteht, wird zu weiterer 
Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen. 
8. 17. 
Prüfungsgebühren. 
Die Gebühren für die Staatsprüfung als Apotheker sind auf 46 Thaler fesigesetzt 
und in der Art zu vertheilen, daß 
für die schriftliche, praktische und mündliche Kursusprüfung 22 Rthlr. 20 Sgr., 
für die mündliche Schlußprüfung . 8 „ 5 „ 
für Verwaltungskosten, Anschaffung von ngto 
ständen u. s. vv. . . 15 „ 5 „ 
in Anrechnung kommen. 
§. 18. 
Kandidaten, welche während der Prüfung zurücktreten, erhalten die Gebühren für 
noch nicht angetretene Prüsungsabschnitte zurückerstattet. 
Zür Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte sind die für diese Prüfungsabschnitte 
reglementsmäßig festgesetzten Gebühren von Neuem zu zahlen. 
Neben den vorstehend bestimmten Gebühren haben die Kandidaten weitere Gebühren 
nicht zu entrichten. 
S. 19. 
Nach dem Schlusse jedes Prüfungssemesters sind die Namen der Approbirten von 
der betreffenden Centralbehörde dem Bundesrath anzuzeigen. 
Aulage #. 
. 
Verhandelt Berlin, den 18 
Gegenwärtig 
Herr 
Es vereinigten sich heute die sämmtlichen Mitglieder der pharmazeutischen 
Ober-Examinations-Kommission, um sowohl die sämmtlichen von dem Kan- 
didaten der Pharmazie
	        
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