Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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gelieserten Arbeiten einzusehen und zu censiren, als auch die noch mit dem- 
selben anzustellenden Prüfungen vorzunehmen. 
Die Einsicht der schriftlichen Arbeiten ergab, daß der Kand dat 
1) über die Präparate die Arbeit, 
2) die über die chemische Analyse, 
3)0 die über die gerichtlich chemische Untersuchung, 
4) die chemisch-pharmazeutische Abhandlung, 
abgefaßt hatte. 
In Betreff der Präparate, welche zur Stelle gebracht worden waren, 
und des Votums des Kommissarius, welcher die Aufsicht geführt hatte, er- 
theilten die Unterzeichneten dem Kandidaten rücksichtlich der praktischen Fer- 
tigkeit die Censur: 
Hinsichtlich der bei der Analyse bewiesenen praktischen Fertigkeit wurde 
dem Kandidaten auf den Grund des Votums des Kommissarius, welcher 
ihn beaufsichtigt hatte, und des Inhalts des dem Herrn Vorsitzenden ver- 
siegelt übergebenen Zettels die Cenfur 
zu Theil; in Rücksicht der gerichtlich-chemischen Analyse aber die Cenfur 
zuerkannt. 
Die Art der Beaufsichtigung ergiebt sich aus dem anliegend beigefüg- 
ten Extrakt aus dem Arbeitsjournal. 
Der Kandidat mußte hierauf mehrere Pflanzen demonstriren. 
Solches erfolgte 
Hiernächst mußte derselbe von einer Anzahl zur Stelle gebrachten Dro- 
guen Namen, Abkunft, Verfälschung, Verwechselung, Prüfungsart und alles 
übrigens Wissenswürdige angeben. 
Solches erfolgte 
Endlich= wurden dem Kandidaten verschiedene chemisch pharmazeutische
	        
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