Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Piäparate zur Angabe ihrer Bestandtheile, ihrer Darstellung, ihrer Ver- 
fälschung u. s. w. vorgelegt. 
Dies erfolgte 
Da nun der Kandidat, laut Protokolles, vom als 
Rezeptarius die Cenfur erhalten hatte, 
und ihm hinsichtlich der übrigen Prüfungen die Censur 
zuerkannt worden war, so vereinigten sich die Kommissa- 
rien in Betreff sämmtlicher praktischen Prüfungen zu der Schlußcensur 
womit diese Verhandlung geschlossen 
wurde 
4) Diejenigen ärztlichen oder zahnärztlichen Kandidaten, welche vor dem 1. Ok- 
tober 1871 und diejenigen pharmazeutischen Kandidaten, welche vor dem 
1. April 1871 zur Prüfung sich melden, haben nur diejenigen Nachweise 
beizubringen, welche nach den Gesetzen ihrer Heimat Behufs Zulassung zur 
ärztlichen oder zahnärztlichen, beziehungsweise pharmazeutischen Staatsprü- 
fung erfordert wurden. 
Berlin, den 25. September 1869. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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