Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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d) Belanntmachung, betreffend die Anwendung des Grammgewichts bei den Verordnungen der Aerzte, 
Wundärzte und Thierärzte. 
Da vom 1. Januar 1872 in den Apotheken nur noch das Grammgewicht in An- 
wendung gebracht werden darf, so sind auch die Aerzte, Wundärzte und Thierärzte ver- 
bunden, die in ihren Verordnungen, welche in Apotheken ausgefertigt werden sollen, vor- 
kommenden Gewichtsmengen im Grammgewicht auszudrücken. Zur Umsetzung des 
bisherigen Medicinalgewichts in das neue Medicinal= oder Grammgewicht, dient die der 
Ministerial-Verfügung vom 15. v. M. angehängte Tabelle (Reg.-Blatt S. 271). Um 
Irrungen zu vermeiden und eine möglichst gleichartige Ausdrucksweise bei den ärztlichen 
Verordnungen herzustellen, empfiehlt sich, die auch in anderen Theilen des deutschen 
Reichs üblich gewordene Bezeichnungsmethode in Zahlen und Decimalen, wornach die 
links vom Komma stehende Ziffer die ganzen Gramme angibt, während die rechts davon 
stehende Ziffer die Bruchtheile (Decigramm, Centigramm) bezeichnet. 
Hiernach wäre also 
1 Gramm durch 1,0 
1 Decigramm durch 0,1 
1 Centigramm durch 0,01 
auszudrücken, somit blos die Zahl anführen, die Worte Gramm, Decigramm, Centi 
gramm aber wegzulassen. 
Die Oberamts-Physikate werden angewiesen, die in ihren Oberamtsbezirken practi- 
cirenden Aerzte, Wundärzte und Thierärzte, sowie die Besitzer der im Oberamtsbezirke 
bestehenden Apotheken besonders aufmerksam zu machen. 
Stuttgart, den 11. Dezember 1871. 
Scheurlen. 
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