Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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es ist zu setzen an Strafen 
in den Artikeln 48 und 49 je 
statt „6 fl. auf den Eimer“": 
zwei Gulden auf das Hektoliter, 
in Artikel 50 
statt „12 fl. auf den Eimer“: 
vier Gulden auf das Hektoliter, 
in Artikel 51 
statt „Z fl. auf den Eimer"“: 
Einen Gulden auf das Hektoliter; 
und dem entsprechend ist in Artikel 55 desselben Gesetzes an die Stelle des Wortes 
„Eimer“ zu setzen das Wort: „Hektoliter.“ 
Artikel 3. 
In den Artikeln 1, 10, 12, 13 und 15 des Gesetzes vom 8. April 1856 treten die 
nachstehenden Aenderungen ein: 
1) Ziffer 3 des Artikels 1 hat zu lauten: 
„die Steuer wird nach dem Gewichte des ungeschrotenen Malzes erhoben ohne 
Unterschied, ob das Malz eingesprengt oder trocken zur Mühle gebracht wird. 
Der Steuersatz wird durch das Finanzgesetz bestimmt. 
Bei Berechnung der Abgabe werden für Tara zwei Procent des Bruttoge- 
wichts ohne Rücksicht auf die Art und das Gewicht der Verpackung in Abzug 
gebracht.“ 
2) Der zweite Absatz des Artikels 12 dieses Gesetzes erhält die Fassung: 
„der Betrag dieser Uebergangssteuern ist durch das Finanzgesetz zu bestimmen."“ 
3) In Artikel 10 unter Ziffer 3 Absatz 2 tritt an Stelle des Worts „messen“ 
das Wort „wägen“; 
in Artikel 10 unter Ziffer 3 Absatz 2, und wiederum in Artikel 13 unter 
Ziffer 2 wird gesetzt „vier Procent“ anstatt der Worte: „ein Zwölftheil.“ 
4) Der Eingang der Ziffer 4 des Artikels 10 hat zu lauten: 
„der Müller hat das vor der Schrotung von ihm durch die Waage ermittelte 
Gewicht in sein Malzregister“ u. s. w.
	        
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