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5) Ziffer 5 des Artikels 10 erhält die Fassung:
„Wenn ein Angestellter der Steuerverwaltung geschrotenes Malz in der Mühle,
oder auf dem Wege von da zurück, betritt, so kann er dasselbe unter Zuziehung
des Müllers oder des Malzeigenthümers oder eines Zeugen wägen lassen.
Das im Anstandsfalle zu unterstellende Gewichtsverhältniß des geschrotenen
Malzes zum ungeschrotenen wird mit Berücksichtigung der Schrotungsart nach
Vernehmung von Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde be-
stimmt.“
6) In Artikel 15 unter Ziffer 3 wird die Bestimmung lit., e gefaßt, wie folgt:
„wenn er vor der Schrotung nicht das Gewicht des Malzes durch die Waage
vollständig feststellt.“
Artikel 4.
In Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 1856 wird die Bestimmung des zweiten
Absatzes der Ziffer 8, dahin lautend:
„Wer weniger Malz zur Mühle bringt, als worauf der Begleitschein lautet, hat
die Abgabe von dem ganzen im Begleitschein bemerkten Quantum zu entrichten“
aufgehoben.
In Folge dessen erhält die Ziffer 3 in Artikel 10 als besonderen vierten Absatz
den Zusatz:
„Ergibt sich bei dem Wägen des Malzes durch den Müller ein Minderge-
wicht gegenüber von dem in dem Begleitschein eingetragenen Gewicht, und wird
dasselbe durch die Beurkundung des sofort herbeizurufenden Ortssteuerbeamten
oder eines anderen gerade anwesenden Steueraufsichtsbediensteten bestätigt, so
wird die Steuer nur nach dem in der Mühle ermittelten Gewicht berechnet.“
Artikel 5.
Gewerbsmäßige Bierbrauer, sowie Müller, welche Malz schroten, sind verpflichtet,
zum Abwägen des Malzes geeignete Waagen und Gewichte zu halten, welche den Be-
stimmungen der Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reg. Blatt von
1871 Nr. 1, Beilagen S. 32) entsprechen.
Die gleiche Verpflichtung haben Branntweinbrenner und sogenannte Privatbrauer
(Gesetz vom 3. November 1855 Artikel 9 Ziffer 6), sofern dieselben mehr als 75 Kilo-