Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, in Betreff der Anwendung der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Jumi 1869 
in Württemberg. 
Nachdem die Gewerbe-Ordnung für den norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 
durch Reichsgesetz vom 10. November d. J. in Württemberg eingeführt worden ist, 
wird in Betreff der Anwendung dieser Gesetze Nachstehendes verfügt: 
Zu Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Die deutsche Gewerbe-Ordnung geht davon aus, daß die Berechtigung zum Ge- 
werbebetriebe grundsätzlich keinen andern, als den von ihr ausdrücklich hervorgehobenen 
Beschränkungen unterworfen sei. Dabei wurde aber nicht beabsichtigt, die Gewerbe- 
treibenden von der Beachtung derjenigen Bestimmungen zu entbinden, welche sich aus 
allgemeinen polizeilichen, theils in Gesetzen, theils in Verordnungen und Verfügungen 
enthaltenen Vorschriften ergeben und die für Jedermann, er mag ein Gewerbe betreiben 
oder nicht, Anwendung finden. Die in Württemberg bestehenden allgemeinen Vor- 
schriften, insbesondere der Bau-, Feuer-, Gesundheits-, Sicherheits= und Sittenpolizei 
sind daher bei dem Betriebe eines Gewerbes auch ferner zu beachten. Hieher gehören 
namentlich von den Bestimmungen der württembergischen Gewerbe-Ordnung vom 
12. Februar 1862: 
Art. 7, betreffend die polizeiliche Aufsicht über den Betrieb der Gewerbe, soweit 
diese Vorschriften durch die deutsche Gewerbe-Ordnung nicht abgeändert worden 
sind; 
Art. 8, betreffend die Aufsicht auf trügliche oder gemeinschädliche Bereitungen; 
Art. 9, Abs. 1, betreffend die polizeiliche Nöthigung zur Arbeit und zum Ver- 
kaufe.
	        
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