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Soweit die Bestimmungen des in Württemberg geltenden Rechts mit der deutschen
Gewerbe-Ordnung nicht vereinbar sind, verlieren sie vom 1. Januar 1872 an ihre Kraft.
§. 2.
Die gewerbepolizeiliche Bestimmung des Art. 2 des Gesetzes vom 12. Februar
1862, wonach die Ausübung eines Gewerbes durch die Volljährigkeit oder die erlangte
Dispensation von der Minderjährigkeit bedingt war, ist weggefallen.
§. 3.
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 6.
Hinsichtlich der Auswand gunternehmer und Auswanderungsagenten verbleibt
es bis auf Weiteres bei der Verfügung vom 11. Januar 1870 (Reg. Blatt S. 134).
S. 4.
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 7.
Nachstehende Sportelsätze kommen vom 1. Januar 1872 an außer Anwendung,
weil die betreffenden Gewerbe von Ertheilung der Concession nicht mehr abhängig sind:
für Antiquarsgewerbe, Billards, Buchdruckereien und Buchhandlungen, für Aus-
stellung von Kunstwerken und Seltenheiten, soweit solche nicht im Umherziehen
stattfindet (vergl. unten Abs. 2), Leihbibliotheken, Steindruckereien, und für den
Gewerbebetrieb der fremden Zahnärzte.
Vom 1. Januar 1873 an kommen in Wegfall:
der Sportelsatz für Schauspieler und für Ausstellung von Kunstwerken und
Seltenheiten, soweit letztere im Umherziehen gezeigt werden (vergl. oben Abf. 1).
Endlich ist der Recognitionszins für Pottaschensiedereien mit 1 fl. vom 1. Januar
1873 an nicht mehr zu entrichten.
S. 5.
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 12, Abs. 1.
Die Ministerial-Verfügung vom 31. August 1853 (Reg. Blatt S. 399) findet
künftig nur noch Anwendung auf diejenigen Renten= und Lebensversicherungsbanken,
Hagel= und Viehversicherungsanstalten, welche dem (Reichs) Auslande mit Ausnahme
der Schweiz (vergl. Vertrag vom 18. März 1869, Art. 2, Reg. Blatt S. 375) ange-
hören.