Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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versicherungsagenten und die Unternehmer von Preßgewerben vorschreibt, sind an 
die Ortspolizeibehörde des Wohnorts des Gewerbetreibenden zu richten und von dieser 
dem Oberamte vorzulegen. Letzteres hat die Uebernahme von Hauptagenturen für die 
Feuerversicherung dem K. Ministerium des Innern anzuzeigen. 
Die Bestimmungen der Art. 11 und 23 des Gesetzes vom 19. Mai 1852 und die 
hieher bezüglichen Vorschriften der Instruktion vom 28. Mai 1852 sind aufgehoben 
(§§. 2, 3, 4, 22, 29 und 31 Schlußsatz), beziehungsweise abgeändert (§. 34). Die 
Bestätigung der Agenten (Hauptagenten) und Unteragenten (Bezirksagenten) findet dem- 
nach nicht mehr statt. 
8. 8. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung 88. 16—28. 
Hinsichtlich der Gewerbe-Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, 
wird auf die Verfügung vom heutigen Tage Bezug genommen. 
8. 9. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung 8. 30. 
Zu Ertheilung der Concession an Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat- 
Entbindungs= und Privat-Irren-Anstalten sind die Kreisregierungen zuständig. 
Die Prüfungszeugnisse für Hebammen werden von der an der Landeshebammen- 
schule bestehenden Prüfungs-Commission ansgestellt. 
F. 10. 
Deutsche Gewerbe Ordnung §F. 31. 
Die Bestimmung des Art. 11, Ziff. 2 der Gewerbe-Ordnung vom 12. Februar 
1862, betreffend die Errichtung von Schifffahrtsgewerben, ist aufgehoben. 
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften der Neckarschifffahrts-Ordnung vom 1. Juli 
1842 (Reg. Blatt von 1843, S. 151) nebst der Verfügung vom 7. Oktober 1858 (Reg.- 
Blatt S. 212), der Donauschifffahrtsakte vom 7. November 1857 und der Zusatzbestim- 
mung vom 1. März 1859, sowie der Schifffahrts= und Hafen-Ordnung für den Boden- 
see vom 22. September 1867 (Reg. Blatt von 1868, S. 39) in Kraft. 
8. 11. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 32. 
Die zum Betriebe des Gewerbes der Schauspielunternehmer erforderliche Er- 
laubniß wird von der Kreisregierung ertheilt. 
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