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des Betriebs statt des Art. 13 jenes Gesetzes der §. 33, Abs. 2 nebst dem §. 53 der
deutschen Gewerbe-Ordnung Platz greift (s. auch unten Ziff. 10).
Die Ziffern 2 und 4 des Art. 9 sind als aufgehoben anzusehen, vorbehältlich der
schon erworbenen Wirthschaftsrechte (deutsche Gewerbe-Ordnung §. 1). Die Ertheilung
der Erlaubniß an Apotheker zum Kleinverkaufe von Branntwein und Liqueur und an
Zuckerbäcker zum Ausschanke von Liqueur wird übrigens von dem Nachweise eines vor-
handenen Bedürfnisses nicht abhängig gemacht.
Ziff. 3 des Art. 9 des Gesetzes vom 3. November 1855 bleibt in Kraft.
Die Ortsbehörden können den Verkauf geistiger Getränke zum Genuß auf der
Stelle für Jahrmärkte gestatten. (Deutsche Gewerbe-Ordnung 8. 67).
6) Hinsichtlich des Umfangs der Gewerbebefugnisse ist bei bestehenden Wirthschafts-
berechtigungen der Inhalt des Concessionsdekrets entscheidend. Bei Ertheilung neuer
Concessionen ist davon auszugehen, daß den Schenkwirthen die Berechtigung zum Aus-
schank bestimmter Getränke zu ertheilen ist, den Gastwirthen aber sämmtliche Wirth-
schaftsbefugnisse zukommen, welche bisher den Schildwirthen zustanden.
Das Corcessionsgeld für die Berechtigung zur Gastwirthschaft beträgt daher 20 bis
120 fl. — Für Schenkwirthschaften sind die in Art. 11, Ziff. 5 des Gesetzes vom
3. November 1855 enthaltenen einzelnen Sätze maßgebend.
7) Die Befugnisse zum Wirthschaftsgewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt
werden und zwar auch in dem Falle, wenn nach dem Tode eines Gewerbetreibenden
minderjährige Erben vorhanden sind. (Deutsche Gewerbe-Ordnung 88§8. 45 und 46).
Dies ist jedoch ebenso wie die Ausübung einer dinglichen Wirthschaftsberechtigung durch
Andere, als den Eigenthümer, von der Cognition der Bezirkspolizeibehörde darüber ab-
hängig, ob im Sinne des §. 33, Ziff. 1 der deutschen Gewerbe-Ordnung kein Hinder-
niß vorliegt.
8) Nach §. 3 der deutschen Gewerbe-Ordnung ist der gleichzeitige Betrieb des Wirth-
schaftsgewerbes in mehreren Betriebs= und Verkaufsstätten zulässig. Es darf auch die
Ausübung eines persönlichen Rechts in ein anderes, als das ursprüngliche Lokal verlegt
werden. Jedes Lokal, in welchem ein solcher Betrieb stattfinden soll, muß aber den
polizeilichen Anforderungen im Sinne des §. 33 des Gesetzes genügen, weshalb vor der
Benützung desselben die oberamtliche Erlaubniß nachzusuchen ist. Art. 5, Abs. 1 und 2
des Gesetzes vom 3. November 1855 ist hienach abgeändert.