Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

346 
wird, rechtskräftig geworden ist, kann die Einstellung des Betriebs polizeilich erzwungen 
werden. 
8. 20. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung 8. 53. 
Hinsichtlich der Entziehung der Concession für Unternehmer von Privat-Kranken-, 
Privat-Entbindungs= und Privat-Irren-Anstalten (deutsche Gewerbe-Ordnung §. 30), 
der Erlaubniß für Schauspiel-Unternehmer (deutsche Gewerbe-Ordnung §. 32) und für 
2 
Wirthe (§. 33), sowie der besonderen Genehmigung zum Gifthandel- (8. 34) sind ebenso 
wie bei der Zurücknahme der Bestallungen des §. 36 die Kreisregierungen in erster In- 
stand zuständig. 
Bezüglich des Verfahrens und des Rekurses vergl. oben §. 16. 
F. 21. 
Die Bestimmungen in Art. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 12. Febrnar 1862, soweit 
sie sich auf Gewerbe beziehen, deren Ausübung auch nach der Reichsgewerbe-Ordnung 
unbedingt verboten oder der Privatindustrie ganz oder theilweise entzogen bleibt, sind 
auch ferner anwendbar. 
Zu Titel III. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
§. 22. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung 88. 55 bis 58. 
Die Ausstellung des Legitimationsscheins erfolgt im Falle des 8. 58 Ziff. 1 und 2 
durch die Ortsbehörde. Der in Ziff. 2 dieses 8. erwähnte Umkreis vom Wohnorte des 
Gewerbetreibenden wird auf 2 Meilen festgesetzt. Für die Ausfertigung der Legitima- 
tionsscheine haben die Ortsbehörden die oben (§. 17) festgesetzte Gebühr zu beziehen. 
In allen oben nicht erwähnten Fällen wird der Legitimationsschein vom Oberamt 
des Wohnorts des Gewerbetreibenden gegen die gesetzliche Sportel ausgestellt. 
Bezüglich der dem deutschen Reiche nicht angehörigen Gewerbetreibenden, welchen 
zur Zeit auch die Angehörigen des Königreichs Baiern hinsichtlich des Gewerbebetriebs 
im Umherziehen zuzurechnen sind, geschieht die Ausstellung durch dasjenige, zu Ausstel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.