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wird, rechtskräftig geworden ist, kann die Einstellung des Betriebs polizeilich erzwungen
werden.
8. 20.
Deutsche Gewerbe-Ordnung 8. 53.
Hinsichtlich der Entziehung der Concession für Unternehmer von Privat-Kranken-,
Privat-Entbindungs= und Privat-Irren-Anstalten (deutsche Gewerbe-Ordnung §. 30),
der Erlaubniß für Schauspiel-Unternehmer (deutsche Gewerbe-Ordnung §. 32) und für
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Wirthe (§. 33), sowie der besonderen Genehmigung zum Gifthandel- (8. 34) sind ebenso
wie bei der Zurücknahme der Bestallungen des §. 36 die Kreisregierungen in erster In-
stand zuständig.
Bezüglich des Verfahrens und des Rekurses vergl. oben §. 16.
F. 21.
Die Bestimmungen in Art. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 12. Febrnar 1862, soweit
sie sich auf Gewerbe beziehen, deren Ausübung auch nach der Reichsgewerbe-Ordnung
unbedingt verboten oder der Privatindustrie ganz oder theilweise entzogen bleibt, sind
auch ferner anwendbar.
Zu Titel III.
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
§. 22.
Deutsche Gewerbe-Ordnung 88. 55 bis 58.
Die Ausstellung des Legitimationsscheins erfolgt im Falle des 8. 58 Ziff. 1 und 2
durch die Ortsbehörde. Der in Ziff. 2 dieses 8. erwähnte Umkreis vom Wohnorte des
Gewerbetreibenden wird auf 2 Meilen festgesetzt. Für die Ausfertigung der Legitima-
tionsscheine haben die Ortsbehörden die oben (§. 17) festgesetzte Gebühr zu beziehen.
In allen oben nicht erwähnten Fällen wird der Legitimationsschein vom Oberamt
des Wohnorts des Gewerbetreibenden gegen die gesetzliche Sportel ausgestellt.
Bezüglich der dem deutschen Reiche nicht angehörigen Gewerbetreibenden, welchen
zur Zeit auch die Angehörigen des Königreichs Baiern hinsichtlich des Gewerbebetriebs
im Umherziehen zuzurechnen sind, geschieht die Ausstellung durch dasjenige, zu Ausstel-