Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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führung der Bestimmungen der §§. 128 und 129 von den betreffenden Fabrikanten den 
Oberämtern einzureichen, welche sie durch Vermittlung der Kreisregierungen dem Mini- 
sterium des Innern zur Entscheidung vorzulegen haben. (Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 133). 
Die Oberämter haben darüber zu wachen, daß die Vorschrift über die Arbeitsbücher 
der jugendlichen Fabrikarbeiter binnen 3 Monaten vollzogen wird. 
Für die Ausfertigung des Arbeitsbuchs, bei welcher das von dem Ministerium vor- 
geschriebene Formular einzuhalten ist, haben die Ortsbehörden neben der Auslage für 
das Formular eine Gebühr von 4 kr. anzusprechen. 
Zu Titel VIIIl. 
Gewerbliche Hilfskassen. 
§. 33. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung 88§. 140 und 141. 
Die Bestimmungen der §§. 45 und 49 der Gewerbe-Ordnung vom 12. Februar 
1862 bleiben mit der in §. 141, Abs. 2 der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 
1869 gegebenen Modifikation bis zu Erlassung eines Reichsgesetzes in Kraft. 
Zu Titel IX. 
Ortsstatuten. 
§. 34. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 142. 
Die Ortsstatuten werden nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibende: vom Ge- 
meinderath, in zusammengesetzten Gemeinden vom Gesammtgemeinderath abzefaßt. 
Sie unterliegen der Genehmigung der K. Kreisregierung. 
Stuttgart den 14. Dezember 1871. 
Scheurlen. 
b) Verfügung, betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer bsonderen 
Genehmigung bedürfen. 
Zur Vollziehung der in §§. 16—28 der deutschen Gewerbe-Ordnung von 21. Juni 
1869 enthaltenen Bestimmungen bezüglich derjenigen Anlagen, welche eine: besonderen 
Genehmigung bedürfen, wird hiemit Nachstehendes verfügt:
	        
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