Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Zu §. 16 der deutschen Gewerbe-Ordnung. 
S. 1. 
Zur Genehmigung der in §. 16 der deutschen Gewerbe-Ordnung erwähnten An- 
lagen bleiben bis auf Weiteres in erster Instanz die Kreisregierungen und in zweiter 
Instanz das Ministerium des Innern zuständig. 
Zu §. 17 der deutschen Gewerbe-Ordnung. 
8. 2. 
Der Antrag auf Ertheilung der erforderlichen Genehmigung ist bei dem Oberamt, 
in dessen Bezirk die betreffende Anlage errichtet werden soll, anzubringen. 
Aus dem Antrag muß der vollständige Name, der Stand und Wohnort des Un- 
ternehmers ersichtlich sein. 
Demselben sind eine Beschreibung, eine Situationszeichnung und der Bauplan der 
Anlage in doppelter, vollständig übereinstimmender Ausfertigung beizufügen. 
Trifft mit dem Antrag ein Baugesuch zusammen, so ist darüber unter Beachtung 
der hiefür geltenden Vorschriften gleichfalls von dem Oberamt zu verhandeln. 
8. 3. 
Aus den nach 8. 2, Abs. 3 erforderlichen Vorlagen muß hervorgehen: 
a) die Größe des Grundstücks, auf welchem die Betriebsstätte errichtet werden soll, 
die Bezeichnung, welche dasselbe im Güterbuch beziehungsweise im Primärkataster 
führt, und der etwaige besondere Name; 
b) die gleichmäßige Bezeichnung der Grundstücke, welche das zu a) erwähnte Grund- 
stück umgeben und die Namen der Eigenthümer; 
e) die Entfernung, in welcher die zum Betrieb bestimmten Gebäude oder Einrich- 
tungen von den Grenzen der benachbarten Grundstücke und den darauf befind- 
lichen Gebäuden, sowie von den nächsten öffentlichen Wegen zu liegen kommen 
sollen; 
d) die Höhe und Bauart der benachbarten Gebäude, sofern zur Betriebsstätte Feue- 
rungsanlagen gehören; 
e) die Lage, Ausdehnung und Bauart der Betriebsstätte, die Bestimmung der einzel- 
nen Räume und deren Einrichtung, soweit dieselbe nicht beweglich ist;
	        
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