Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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nungen, welche in dieser Art mit der Urkunde nicht verbunden werden können, ist die 
Zugehörigkeit zu derselben vorzumerken. 
Die Genehmigungsurkunde ist in doppelter Ausfertigung mit den Verhandlungen 
dem Oberamt zu übersenden, welches sofort ein Exemplar der Urkunde nebst Beilagen 
dem Unternehmer zustellt. 
Vor Ertheilung der Genehmigungsurkunde ist die Ausführung der Anlage nicht 
gestattet (vergl. übrigens §. 13). 
8. 19. 
Nach Ausführung der Anlage hat der Inhaber bei dem Oberamt Anzeige zu 
machen, welches sofort eine technische Untersuchung darüber anzuordnen hat, ob die Aus- 
führung dem Plane und den polizeilichen Vorschriften gemäß erfolgt sei. 
Nach Umständen kann auch eine technische Ueberwachung im Laufe der Herstellung 
der Einrichtung angeordnet werden, wie dies bei dem Hochbauwesen eingeführt ist. 
Zu 8. 21 der deutschen Gewerbe-Ordnung. 
8. 20. 
Die Einführung des durch K. 21 der deutschen Gewerbe-Ordnung vorgeschriebenen 
mündlichen und öffentlichen Verfahrens bleibt gemäß dem Reichsgesetze vom 10. Novem- 
ber d. Is. betreffend die Einführung der Gewerbe-Ordnung in Württemberg 8. 2 vor- 
erst ausgesetzt. 
Zu §. 24 der deutschen Gewerbe Ordnung. 
§. 21. 
Die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, 
welche der Bundesrath erlassen hat, enthält die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
29. Mai 1871 (Reichsgesetzblatt S. 122 ff.). 
§. 22. 
Hinsichtlich der Beschaffenheit der zur Aufstellung von Dampfkesseln bestimmten 
Räume und des Feuerwerks bleiben bis auf Weiteres auch nachfolgende Bestimmungen 
der Ministerial-Verfügung vom 4. April 1857 (Reg. Blatt S. 15 ff.) mit den durch 
anderweitige neue Vorschriften gebotenen Aenderungen in Kraft, und zwar: 
§§. 13 und 14. Insoweit Dampfkessel in oder unter Räumen, in welchen sich Men- 
schen aufzuhalten pflegen, überhaupt aufgestellt werden dürfen, muß der Raum, in wel- 
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