Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Wo indessen im einzelnen Falle nach den allgemeinen Bau- und feuerpolizeilichen 
Vorschriften hinsichtlich der Feuersicherheit strengere Anforderungen zu machen sind, kom- 
men diese Vorschriften zur Anwendung. 
g. 22. Zur Abführung des Rauchs aus feststehenden Dampfkesseln ist ein Kamin 
von Steinen oder Eisen herzustellen. 
Die Weite'des Kamins richtet sich nach der Stärke der Feuerung, darf jedoch nicht 
geringer sein, als die für gewöhnliche Kamine bestehenden Vorschriften festsetzen. 
Die Höhe des Kamins ist unter Berücksichtigung der benachbarten Gebäude im 
einzelnen Falle zu bestimmen. 
Beträgt die Entfernung der benachbarten Gebäude, vom Kamine zum Dachfirst ge- 
messen, nicht mehr als 17,25 Meter, so muß jedenfalls die Ausmündung des Kamins 
den Dachfirst des höchsten benachbarten Gebäudes um mindestens 1,5 Meter überragen. 
Nöthigenfalls kann auch bei größerer Entfernung der Nachbargebäude diese Vorschrift 
ertheilt oder überhaupt größere Höhe bestimmt werden. 
Auch kann schon bei der ersten Anlage des Kamins vorgeschrieben werden, daß die 
Fundamente und das Gemäuer in der Art angelegt werden, daß eine Erhöhung des 
Kamins noch später ausgeführt werden kann, wenn und sobald es von der zuständigen 
Polizeistelle angeordnet wird. 
Eiserne Kamine sind innerhalb des Gebäudes oder in der Nähe brennbarer Gegen- 
stände mit einem mindestens 10 Zentimeter dicken Steingemäuer zu umgeben, welches 
durch eine Luftschichte von nicht weniger als 6 Zentimeter von der Wand des eisernen 
Kamins getrennt ist. 
In allen Fällen muß alles Holzwerk oder was sonst brennbar ist, mindestens 30 
Zentimeter von der äußeren Seite des Kamins entfernt sein, außerdem nöthigenfalls 
durch Stein= oder Blechbekleidung gesichert werden. 
§. 23. Erscheint die Herstellung eines feststehenden Dampfkessels in der von dem 
Unternehmer beantragten Weise mit Gefahren verbunden, welchen nur durch besondere 
in gegenwärtiger Verfügung nicht vorgesehene Maßregeln vorgebeugt werden kann, so 
ist die Anlage von besondern die Gefahrlosigkeit verbürgenden Bedingungen abhängig 
zu machen.
	        
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