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Wo indessen im einzelnen Falle nach den allgemeinen Bau- und feuerpolizeilichen
Vorschriften hinsichtlich der Feuersicherheit strengere Anforderungen zu machen sind, kom-
men diese Vorschriften zur Anwendung.
g. 22. Zur Abführung des Rauchs aus feststehenden Dampfkesseln ist ein Kamin
von Steinen oder Eisen herzustellen.
Die Weite'des Kamins richtet sich nach der Stärke der Feuerung, darf jedoch nicht
geringer sein, als die für gewöhnliche Kamine bestehenden Vorschriften festsetzen.
Die Höhe des Kamins ist unter Berücksichtigung der benachbarten Gebäude im
einzelnen Falle zu bestimmen.
Beträgt die Entfernung der benachbarten Gebäude, vom Kamine zum Dachfirst ge-
messen, nicht mehr als 17,25 Meter, so muß jedenfalls die Ausmündung des Kamins
den Dachfirst des höchsten benachbarten Gebäudes um mindestens 1,5 Meter überragen.
Nöthigenfalls kann auch bei größerer Entfernung der Nachbargebäude diese Vorschrift
ertheilt oder überhaupt größere Höhe bestimmt werden.
Auch kann schon bei der ersten Anlage des Kamins vorgeschrieben werden, daß die
Fundamente und das Gemäuer in der Art angelegt werden, daß eine Erhöhung des
Kamins noch später ausgeführt werden kann, wenn und sobald es von der zuständigen
Polizeistelle angeordnet wird.
Eiserne Kamine sind innerhalb des Gebäudes oder in der Nähe brennbarer Gegen-
stände mit einem mindestens 10 Zentimeter dicken Steingemäuer zu umgeben, welches
durch eine Luftschichte von nicht weniger als 6 Zentimeter von der Wand des eisernen
Kamins getrennt ist.
In allen Fällen muß alles Holzwerk oder was sonst brennbar ist, mindestens 30
Zentimeter von der äußeren Seite des Kamins entfernt sein, außerdem nöthigenfalls
durch Stein= oder Blechbekleidung gesichert werden.
§. 23. Erscheint die Herstellung eines feststehenden Dampfkessels in der von dem
Unternehmer beantragten Weise mit Gefahren verbunden, welchen nur durch besondere
in gegenwärtiger Verfügung nicht vorgesehene Maßregeln vorgebeugt werden kann, so
ist die Anlage von besondern die Gefahrlosigkeit verbürgenden Bedingungen abhängig
zu machen.