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Aus dem Gesuch muß der vollständige Name, der Stand und Wohnort des Un-
ternehmers ersichtlich sein. Demselben sind eine Beschreibung und eine Zeichnung des
Kessels in einfachen Linien, außerdem, wenn die Anlage eines feststehenden Dampf-
kessels beabsichtigt wird, eine Situationszeichnung und ein Bauriß in doppelter, voll-
ständig übereinstimmender Ausfertigung beizufügen.
§. 27.
In der Beschreibung sind anzugeben:
die Dimensionen und Heizfläche des Kessels;
die Stärke und Gattung des Materials und die Art der Zusammensetzung;
die Dimensionen der Sicherheits-Ventile und deren Belastung in Atmosphären;
die Einrichtung der Wasserstandszeiger, des Manometers, der Speisevorrichtun-
gen und der Feuerung;
die Bestimmung des Kessels, und wenn derselbe zum Betrieb einer Dampf-
maschine bestimmt ist, deren Kraft und Art;
das Brennmaterial, mit welchem geheizt werden soll und der Verfertiger des
Kessels.
Aus der Kesselzeichnung muß die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu
berechnen und die Höhe des niedrigst zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu
ersehen sein.
Die Situation szeichnung hat den Ort der Aufstellung des Kessels und die
an denselben stoßenden Gebäude und Grundstücke, sowie die benachbarten Wege mit
den Eigenthumsgrenzen und den Namen der Eigenthümer zu umfassen.
Aus dem Bauriß muß sich der Standpunkt der Maschine und des Kessels nebst
den in der unmittelbaren Umgebung befindlichen inneren Räumen, der Standpunkt,
die Weite und die Höhe des Kamins, sowie die Lage der Feuer= und Rauchröhren gegen
die benachbarten Gebäude und Grundstücke deutlich ergeben. Den Umständen nach kann
ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht oder ein Durchschnitt genügen.
Die Zeichnungen müssen den unter Ziff. 6 aufgestellten Anforderungen entsprechen.
§. 28.
Von dem Oberamt ist, erforderlichen Falls nach vorgängiger Ergänzung etwaiger
Mängel, ein Exemplar der Vorlagen dem für die Begutachtung der Dampfkesselanlagen