Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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von dem Ministerium des Innern bestellten Sachverständigen zur Prüfung und Be 
gutachtung des Plans zuzustellen. · 
Wird die Aufstellung eines Dampfkessels an einem bestimmten Ort für einen länge 
dauernden, beziehungsweise bleibenden Zweck beabsichtigt, so hat der Sachverständige 
wenn er es nothwendig findet, gemeinschaftlich mit der betreffenden Ortsbauschau an Or 
und Stelle Augenschein einzunehmen und sodann die Akten mit seiner eigenen Aeuße 
rung und der der Ortsbauschau wieder dem Oberamt zu übergeben. 
Findet er dagegen eigene Einsichtnahme nicht nothwendig, so hat er die Akten unte 
Anschluß seiner Aeußerung der betreffenden Ortsbauschau zuzustellen, welche sofort der 
erforderlichen Augenschein vornimmt und hierauf die Akten mit ihrem Gutachten den 
Oberamt vorlegt. 
Zu dem Augenschein sind neben dem Unternehmer auch diejenigen Personen, welch 
etwa Einwendungen vorgebracht haben, beizuziehen. Die Bauschau hat sich angeleger 
sein zu lassen, die vorgebrachten Einwendungen auf gütlichem Wege zu erledigen 
Kommt aber eine Uebereinkunft nicht zu Stande, so sind wenigstens diejenigen Einwen 
dungen, welche nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, vollständig zun 
Protokoll zu erörtern. 
F. 29. 
Außerdem hat das Oberamt unverweilt die ihm etwa in technischer oder polizeiliche 
Hinsicht weiter nothwendig scheinenden Aufklärungen und Ergänzungen vorzunehmet 
und sodann die Verhandlungen der Kreisregierung zur Entscheidung vorzulegen. 
§. 30. 
Bezüglich der Eröffnung der ergangenen Entschließungen und des sonstigen Verfah 
rens gelten die Bestimmungen in §§. 14, 15, 16, 17 und 18 mit der Maßgabe, daß di 
Genehmigungsurkunde dem Oberamt in Sfacher Ausfertigung zuzustellen und sofor 
von demselben ein Exemplar der Urkunde mit dazu gehörigen Vorlagen dem Unterneh 
mer und ein weiteres Exemplar mit den Kesselzeichnungen dem betreffenden Sachver 
ständigen zu übergeben ist. 
S. 31. 
Die nach §§. 11—13 der allgemeinen Vorschriften vom 29. Mai 1871 erforderlich 
Wasserdruckprobe kann sowohl in der Werkstätte, in welcher der Kessel angefertigt wor
	        
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