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den ist, als da, wo er angewendet werden soll, vorgenommen werden. Zur Ausführung
derselben ist jeder der vom Ministerium des Innern bestellten Sachverständigen er-
mächtigt.
Bei im Ausland gefertigten Kesseln muß auch, wenn dieselben am Fabrikationsort
schon probirt worden sind, gleichwohl noch am Orte der Aufstellung die vorschriftsmä-
Khige Probe vorgenommen werden. Dampfkessel dagegen, welche bereits in einem anderen
Staate des deutschen Reichs, wo die deutsche Gewerbe-Ordnung in Geltung steht, nach
den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai d. J. geprüft sind, unter-
liegen einer anderweitigen Druckprobe nur dann, wenn sie durch den Transport oder
andere sonstige Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung
der Probe geboten erscheinen lassen.
Im Uebrigen gelten für die Wasserdruckprobe auch künftig noch folgende Bestim-
mungen der Instruktion vom 30. Januar 1858 (Reg. Blatt S. 9 f.)
§. 12. Sache des Eigenthümers oder Verfertigers des Kessels ist es, sich vor Ein-
treffen des Sachverständigen durch vorläufige Vornahme der Wasserdruck-Probe davon zu
überzeugen, daß die an dem Kessel befindlichen Röhren. Flantschen, Verschlüsse von Oeff-
nungen 2c. gehörig dicht sind.
Bei Beginn der Probe sind die Wandstärken und Hauptdimensionen des Kessels
nachzumessen. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Bestimmung der Formveränderungen
auf ebene Flächen und auf innere Röhren zu richten. Bei Röhren, welche zur inneren
Heizung dienen, insbesondere bei denjenigen für innere Feuerung ist zu untersuchen, ob
sie nicht erheblich von der cylindrischen Form abweichen, in welchem Falle auf ihr Ver-
halten bei der Druckprobe eine besondere Aufmerksamkeit zu verwenden und bei eintreten-
den Formveränderungen auf Verstärkung zu dringen ist.
In Beziehung auf die Beschaffenheit der Bleche kommt es hauptsächlich darauf an,
daß sich an denselben keine durch Biegen oder Lochen entstandene Risse zeigen, welche
immer auf ein sprödes Material hinweisen. .
Diese Risse gehen meistens nur bis auf eine gewisse Tiefe, geben deßhalb keine Veran-
lassung zum Rinnen, wenn der Kessel probirt wird, und müssen also durch andere An-
zeigen aufgesucht werden. Es kann vorkommen, daß es versucht wird, sie du- Zu-
klopfen, oder durch den Anstrich, durch Kitt und dergl. unsichtbar zu m ##e#n, weßhalb
eine sehr genaue Besichtigung, besonders bei angestrichenen Kesseln, nothwendig ist.