Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die Bewegung des Zeigers des Manometers soll genau mit der stetigen Zu- und 
Abnahme der Dampfspannung übereinstimmen, die Scala, auf welcher der höchsterlaubte 
Ueberdruck deutlich und besonders in die Augen fallend zu bezeichnen ist, richtig einge- 
theilt, dauerhaft, deutlich und an einem gehörig erhellten Platz angebracht sein. 
Das Manometer soll so beschaffen und der erforderliche Absperrhahnen soll so durch- 
bohrt sein, daß man auch während des Betriebs des Kessels den Dampfdruck auf das 
Manometer beseitigen und sich überzeugen kann, ob der Zeiger des Manometers noch auf 
den Nullpunkt der Scala zurückgeht. 
§. 27. Bei der Untersuchung vor Benützung der Dampfkessel-Anlage ist zu ermit- 
teln, ob bei der endlichen Herstellung des Dampfkessels und seiner Zubehörden allen 
Vorschriften vollständig genügt worden ist, und ob zur Besorgung des Kessels erfahrene 
und zuverlässige Leute angestellt sind. 
Es ist zuerst zu untersuchen, ob der höchste Punkt der Heizkanäle innerhalb oder 
außerhalb des Kessels in dem vorgeschriebenen Abstand unterhalb des zulässig niedersten 
Wasserstandes liegt, ob die Anordnung, die Belastung der Sicherheitsventile den gesetz- 
lichen Anforderungen entspricht, ob dieselben gehörig eingeschliffen sind und sich nirgends 
klemmen und ob der Zeiger des Manometers auf den Nullpunkt der Scala zurückgeht, 
wenn der Dampfdruck beseitigt ist. 
Hebel und Belastungsgewichte der Sicherheitsventile sind zu stempeln, wenn dieß 
nicht schon bei der Wasserdruckprobe während der Regulirung der Belastung der Sicher- 
heitsventile geschehen ist. 
Hierauf ist die Dampfspannung soweit zu treiben, daß die Sicherheitsventile abblasen 
und sich vollständig in der Schwebe befinden, und während dessen die Wirksamkeit, rich- 
tige Angabe, solide und zweckmäßige Construktion, gehörige Zuverlässigkeit und Leistung 
der Sicherheitsventile, Manometer, Wasserstandsapparate und Speisevorrichtungen zu 
prüfen. Auch ist zu untersuchen, ob sich nirgends eine Undichtheit des Kessels zeigt. 
Während der ganzen Untersuchung muß man zu ermitteln bedacht sein, ob der Hei- 
zer oder Wärter des Kessels für die Erfüllung seiner Obliegenheiten genügend unter- 
richtet und qualificirt ist, und denselben auf die Wichtiqgkeit seiner einzelnen Functionen 
und die Folgen, welche aus einer Vernachlässigung derselben entstehen könnten, aufmerk- 
sam zu machen. 
Auch bei dieser Untersuchung muß in gleicher Weise, wie bei der Wasserdruck-Probe
	        
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