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Von den Kosten der ordentlichen Visitationen werden den Sachverständigen die regu-
lativmäßigen Diäten und Reise-Kosten aus der Staatskasse vergütet. Die denselben zu-
kommenden Gebühren haben dagegen die Kesselbesitzer zu bezahlen.
Bei ausnahmsweisen Besichtigungen ist über die Frage, wer die Kosten zu tragen
habe, von der zuständigen Behörde nach Beschaffenheit des einzelnen Falls zu erkennen.
Die betreffenden Sachverständigen haben alljährlich die Rechnungen über die auf
die Staatskasse zu übernehmenden Vergütungen für ihre diesfälligen Reisen, soweit diese
nicht mit Amtsreisen verbunden werden können, dem Ministerium vorzulegen.
Bezüglich der Liquidation und des Einzugs der übrigen Gebühren der Sachverstän-
digen gelten die Bestimmungen von §. 34, Abf. 3.
§. 31 der Ministerial-Verfügung vom 4. April 1857.
Wenn der mit der Beaufsichtigung der Dampfkessel beauftragte Sachverständige den
Fortbetrieb eines Dampfkessels gefährlich finden sollte, so hat er hievon dem Ober-
amte Anzeige zu machen, welches hierüber an die Kreisregierung zu berichten hat. In
dringenden Fällen hat das Oberamt die Benützung des Kessels bis auf weitere Verfügung
der Kreisregierung einzustellen. §. 32 a. a. O.
Im Fall einer eintretenden Explosion hat der Eigenthümer des Dampfikessels sogleich
Anzeige davon an die Ortspolizeibehörde, die letztere aber an das Oberamt zu machen.
Soweit nicht die Fürsorge für Verwundete oder der Zweck der Verhütung weiteren Un-
glücks etwas zu thun gebietet, muß Alles in demselben Zustande und in derselben Lage
belassen werden, wie es sich in Folge der Explosion befindet, bis der Bezirkspolizeibe-
amte erschienen ist.
Uebrigens hat sich der Bezirkspolizeibeamte so schnell als möglich an Ort und Stelle
zu begeben, von dem Sachverhalt Einsicht zu nehmen und über den Erfund, sowie über
alle von dem Eigenthümer, dessen Arbeitern und anderen Personen zu bekommenden No-
tizen ein Protokoll aufzunehmen und nach geschlossener Untersuchung an die Kreisregie-
rung Vortrag zu erstatten. Der aufgestellte Sachverständige ist wo immer möglich hiezu
beizuziehen, jedenfalls aber demselben unverweilt Nachricht zu geben.
§. 30 der Instruktion vom 30. Januar 1858.
Bei den ordentlichen und außerordentlichen Visitationen ist das Augenmerk haupt-
sächlich auf diejenigen Anforderungen zu richten, welche in §. 29 der Ministerial-Ver-
fügung vom 4. April 1857 und §. 12 der allgemeinen Vorschriften vom 29. Mai d. J.