Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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5) Construktion des Kessels und der Maschine nach allgemein üblicher Benennung, 
z. B. chlindrischer Kessel, Cylinderkessel mit Siedershren, Heizung von unten 
nach oben oder umgekehrt, Kessel mit innerer Heizung u. s. w., sodann Hoch- 
und Niederdruckmaschine, Expansions-, Condensations-, stehende, liegende, Balan-= 
eir-, Locomobile 2c. 2c. Maschine, 
6) Name und Wohnort des Lieferanten, 
7) Maximum des Dampf-Ueberdrucks, 
8) Angabe der Pferdekräfte bei den Dampfmaschinen, des Gewichts, des Materials 
und der Heizfläche des Kessels, 
9) Zeit der Aufstellung. 
Auf den 1. Januar ist an das Ministerium jedesmal eine Zusammenstellung der 
vorgekommenen Veränderungen vorzulegen. 
Zugleich ist anzuzeigen, ob die ordentlichen Visitationen vollzogen sind, und wenn 
nicht, warum sie unterlassen wurden, welche außerordentliche Visitationen vorgekommen 
sind und ob und welche ungewöhnliche Erscheinungen in Absicht auf den Betrieb der 
Dampfikessel beobachtet wurden. 
Die Sachverständigen haben für ihre Verrichtungen anzusprechen: 
I. Gebühren und zwar: 
1) für die Begutachtung einer * Dae T *“ des Augen- 
scheins. . .. . 5 fl. 
ohne Augenschein Q 
2) für die Wasserdruckprobe per Kessel. 3 fl. 
3) für die Heizprobe per Kesselell ffl. 
4) für jede Visitation per Kessel .. 3 fl. 
Sind mehrere Kessel in einem Lokal, so bat der Sechverständige für den ersten 
Kessel 3 fl. Gebühren, für jeden weiteren aber je nur 1 fl. für die Visitation anzu- 
sprechen. 
II. Neben den Gebühren bei Reisen über eine Wegstunde Entfernung: 
1) Reisekosten bestehend in der einfachen Eilwagen- oder Postomnibus= beziehungs- 
weise Eisenbahnfahrtaxe II. Klasse, und wo diese Reisegelegenheiten fehlen oder 
nicht benützt werden können, in einer Entschädigung von 48 kr. auf die Weg- 
stunde.
	        
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