Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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gesetzblatt Nro. 24), mit welchem das Strafgesetzbuch in derjenigen Fassung, welche 
dasselbe unter der Bezeichnung als „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ vom 
1. Januar 1872 an erhält, verkündigt worden ist, verordnen Wir, nach Anhörung 
Unseres Geheimen Rathes, daß das im Norddeutschen Bunde ergangene 
Einführungs-Gefetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund 
vom 31. Mai 1870 
hienach öffentlich bekannt gemacht werde. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 24. Dezember 1871. 
Karl. 
« Auf Befehl des Königs, 
Der Justiz-Minister: Der Cabineis-Chef: 
Mittnacht. Egloffstein. 
Einführungs-Gesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bunv. 
Vom 31. Mai 1870. 
(Bundesgesetzbl. S. 195.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bun- 
desrathes und des Reichstages, was folgt: 
· §.1. 
Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund tritt im ganzen Umfange des 
Bundesgebietes mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.
	        
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