Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 2. 
Mit diesem Tage tritt das Bundes= und Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Ma- 
terien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, 
außer Kraft. 
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes= und Landesstrafrechts, 
namentlich über strafbare Verletzungen der Preßpolizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, 
Jagd-, Forst= und Feldpolizei-Gesetze, über Mißbrauch des Vereins= und Versamm- 
lungsrechts und über den Holz= (Forst-) Diebstahl. 
Bis zum Erlasse eines Bundeszesetzes über den Konkurs bleiben ferner diejenigen 
Strafporschriften in Kraft, welche rücksichtlich des Konkurses in Landesgesetzen enthalten 
sind, insoweit dieselben sich auf Handlungen beziehen, über welche das Strafgesetzbuch 
für den Norddeutschen Bund nichts bestimmt. 
8. 3. 
Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften, welche durch das Strafge- 
setzbuch für den Norddeutschen Bund außer Kraft gesetzt sind, verwiesen wird, so treten 
die entsprechenden Vorschriften des letzteren an die Stelle der ersteren. 
8. 4. 
Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes vorbehaltenen Bundesgesetze sind die in den 8§§. 81, 88, 90, 307, 311, 312, 
315, 322, 323 und 324 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund mit lebens- 
länglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in 
einem Theile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in Kriegszustand (Art. 68 
der Verfassung) erklärt hat, oder während eines gegen den Norddeutschen Bund ausge- 
brochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze begangen werden. 
8. 5. 
In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht [Gegenstand des 
Strafgesetztuchs für den Norddeutschen Bund sind, darf nur Gefängniß bis zu zwei 
Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Entziehung öffent- 
licher Aemter angedroht werden.
	        
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