Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

381 
I. Strafrechtliche Bestimmungen. 
Art. 1. 
Mit dem 1. Januar 1872 treten folgende Gesetze, auch, insoweit sie Materien be- 
treffen, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich sind, 
außer Wirksamkeit: 
das Strafgesetztuch vom 1. März 1839, einschließlich des Einführungsgesetzes zu dem- 
selben vom gleichen Tage; 
das Gesetz vom 2. Oktober 1845, in Betreff der gerichtlichen Bestrafung derjenigen, 
welche den Transport auf Eisenbahnen gefährden; 
das Gesetz vom 13. August 1849, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen 
des Strafgesetzbuchs und der Strafprozeßordnung; 
das Gesetz vom 17. Juni 1853 über die Wiedereinführung der Todesstrafe und der 
Strafe der körperlichen Züchtigung; 
das Gesetz vom 14. April 1855, betreffend einige Aenderungen hinsichtlich des Maaßes 
und des Vollzugs der Freiheitsstrafen; 
das Gesetz vom 19. November 1858, betreffend die Stellung unter polizeiliche Auf- 
sicht nach erstandener Strafe; 
das Gesetz vom 12. März 1868, betreffend die Abschaffung der körperlichen Züch- 
tigung. 
Das noch nicht in Wirksamkeit getretene Gesetz vom 15. Dezember 1865, betreffend 
die Einführung der Zellenhaft für weibliche Zuchtpolizeihaus= und Arbeitshausgefangene, 
wird aufgehoben. 
Art. 2. 
Ist vom 1. Januar 1872 ab das ältere Recht als das mildere oder eine neben 
dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich in Kraft bleibende landesgesetzliche Straf- 
vorschrift anzuwenden, oder eine vor dem 1. Januar 1872 rechtskräftig erkannte Strafe 
zu verwandeln, so ist nach den in den folgenden Artikeln enthaltenen Grundsätzen auf 
die Strafarten des neuen Rechts zu erkennen. 
Art. 3. 
Gleich zu achten sind: 
die seitherige Zuchthausstrafe, sowie die seitherige Arbeitshausstrafe — der Zucht- 
hausstrafe des neuen Rechts;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.