Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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1. einsame Haft bis zu der Dauer von zwei Monaten; 
2. Schmälerung der Kost, je um den andern Tag, jedoch nicht länger als 
acht Tage; 
3. Dunkelhaft, ununterbrochen nicht länger als acht Tage. 
Gegen Zuchthausgefangene kommt außerdem Anlegung von Fesseln als Ordnungs- 
strafe zur Anwendung. 
Gegen die Gefangenen, welche eine Festungshaft zu ersichen haben, kann nur ein- 
same Haft und Schmälerung der Kost, gegen die Gefangenen in den Bezirksgefängnissen 
nur Schmälerung der Kost angewendet werden. 
Art. 6. 
Ein Nichtkaufmann wird wegen Betrugs bei dem Schuldenwesen mit Gefängniß 
bis zu zwei Jahren bestraft, wenn er in der Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, 
bei bevorstehendem oder ausgebrochenem Gante 
1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft, oder 
2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt hat, welche ganz oder 
theilweise erdichtet sind. 
Art. 7. 
Mit Gefängniß bis zu einem Jahr wird bestraft, wer bei bevorstehendem oder aus- 
gebrochenem Gante eines Nichtkaufmanns 
1. in dessen Interesse Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite ge- 
schafft hat, oder 
2. in dessen Interesse oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorge- 
schobene Personen geltend gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu Eintausend 
Thalern erkannt werden. 
Art. 8. 
Der Nichtkaufmann, welcher in Gant gerathen ist, wird, wenn das Ganterkenntniß 
Rechtskraft erlangt hat, wegen fahrläßigen Schuldenmachens mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten bestraft, wenn er durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit
	        
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