Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

386 
das deutsche Reich bedrohten Uebertretungen, soweit nicht in dem Falle des 
§. 370, Nr. 5 die Handlung nur als feldpolizeiliche Uebertretung zu rügen 
ist, und bei denjenigen in andern in Kraft bleibenden Gesetzen vorgesehenen 
Uebertretungen, für welche schon nach bisherigem Gesetz die gerichtliche Zu- 
ständigkeit begründet ist, 
b) bei denjenigen Vergehen (§. 1, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs für das deutsche 
Reich), welche mit einer Strafe von höchstens drei Monaten Gefängniß oder 
mit einer Geldstrafe von höchstens Einhundert Thalern bedroht sind (vergl. 
jedoch Art. 10). 
§. 2. Es erkennen jedoch: 
zu §. 1, Ziff. 1 die Schwurgerichte auch über die Vergehen, wenn sie durch die 
Presse begangen und von Amtswegen zu verfolgen sind, 
und über die nachbenannten Vergehen: 
Beleidigung des Kaisers oder des eigenen Landesherrn oder des Landesherrn 
des Aufenthaltsstaats im Falle des §. 95 des Strafgesetzbuchs, 
feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten (§F. 102) in den Fällen der 
§§. 85 und 86, 
gewaltsame Verhinderung der Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, §. 107, 
Aufruhr im Falle des §. 115 Abs. 1, 
Auflauf im Falle des §. 116 Abf. 2, 
Betheiligung an geheimer oder staatsgefährlicher Verbindung, 8§. 128, 129; 
zu §. 1, Ziff. 2 die Strafkammern der Kreis-Gerichtshöfe auch über die 
nachgenannten Verbrechen: 
über schweren Diebstahl in den Fällen der 8§§. 243, 244, über einfachen 
Diebstahl in den Fällen des §. 244, über Hehlerei in den Fällen der §. 258, 
Nr. 2, §§. 260, 261, über Betrug in den Fällen des §. 264, über Urkunden- 
fälschung in den Fällen des §. 268, Ziff. 1 (269, 270), über Unterschlagung 
in den Fällen des §. 351 — 
wofern nach den Umständen des einzelnen Falls eine höhere als vierjährige 
Zuchthausstrafe nicht verwirkt ist oder wofern dieses Strafmaaß nur wegen des 
Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen oder in den Fällen der §§. 244, 
261 und 264 nur wegen des Rückfalls überschritten wird;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.