Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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ferner — über das im 8. 121, Abs. 2 bedrohte Vergehen der fahrlässigen 
Beförderung der Entweichung eincs Gefangenen, 
zu §. 1, Ziff. 3 die Oberamts-Gerichte, — wenn nach den Umsiänden des ein- 
zelnen Falls eine höhere Strafe als dreimonatliches Gefängniß oder als Geldstrafe 
von Einhundert Thalern nicht verwirkt ist, auch über die nachhenannten Vergehen — 
über Widersetzlichkeiten in den Fällen des §. 113; 
Beschädigung 2c. öffentlicher Bekanntmachungen, S. 134; 
Erbrechung eines amtlichen Siegels, S. 136; 
die im XIV. Abschnitt des II. Theils bedrohten Beleidigungen, ausgenommen 
wenn sie durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen be- 
gangen sind oder unter den §. 197 fallen; 
leichte vorsätzliche Körperverletzungen (§. 223, Abs. 1) und durch Fahrlässig= 
keit verursachte Körperverletzung (§. 230), ausgenommen, wenn die vorsätzliche 
Körperverletzung Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von längerer als siebentägiger 
Dauer zur Folge hat oder wenn die Körperverletzung mit Uebertretung einer 
Amts-, Berufs= oder Gewerbspflicht begangen worden ist; 
Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens, §. 241, 
einfachen Diebstahl im Falle des §. 242 (247), Unterschlagung im Falle des 
§. 246 (247), Betrug im Falle des §. 263, Sachbeschädigung im Falle des §. 303, 
— wofern der Werthsbetrag des Gegenstandes dieser strafbaren Handlungen, be- 
ziehungsweise bei Betrug der Betrag des gestifteten Schadens sechs Thaler, bei 
Sachbeschädigung der Schaden dreißig Thaler nicht übersteigt; 
Begünstigung und Hehlerei in den Fällen der §§. 257, 258 Nr. 1, 259, — 
wofern dieselbe in Bezug auf eine vor die Oberamtsgerichte gehörige strafbare 
Handlung begangen ist; 
Verwendung schon einmal verwendeten Stempelpapiers 2c., S. 276, 
Jagdvergehen in den Fällen des §. 293, 
unberechtigtes Fischen oder Krebsen in den Fällen des §. 296. 
Bei dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist die Zustän- 
digkeit der Oberamtsgerichte ausgeschlossen, wenn eine die bezeichnete Strafgröße 
übersteigende Strafe zu erkennen ist.
	        
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