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Art. 19.
Art. 276, Abs. 2 der Strafprozeßordnung wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
„Die zeitliche Entziehung des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen,
zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben, ist
mit einem Verweisungs= oder Anklagebeschluß dann verbunden, wenn als wahr-
scheinlich anzunehmen ist, daß die Verurtheilung eine Entziehung jener Rechte
zur Folge haben werde. Die Entscheidung hierüber steht der Raths= und An-
klagekammer zu. Dieselbe ist in den Fällen, in welchen der Verweisungsbeschluß
von dem Untersuchungsrichter gefaßt worden ist, zu ertheilen, wenn der Staats-
Anwalt eine solche Entscheidung beantragt.“
Art. 20.
Dem Art. 369 der Strafprozeßordnung sind folgende Bestimmungen beizufügen:
„Wenn das Gesetz die Anwendung eines geringeren als des regelmäßigen Straf-
satzes von dem Vorhandensein mildernder Umstände im Allgemeinen abhängig
macht, so muß auf Antrag des Staatsanwalts oder des Angeklagten bei Vermei-
dung der Nichtigkeit den Geschworenen eine darauf bezügliche Frage gestellt
werden.
Im Falle des §. 20 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich ist auf An-
trag bei Vermeidung der Nichtigkeit den Geschworenen eine Frage dahin vorzu-
legen, ob die betreffende strafbare Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung ent-
sprungen sei.
Die Fragen (Abs. 1, 2) können auch von Amtswegen gestellt werden.
Hatte der Angeklagte zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet, oder ist derselbe ein Taubstummer, so muß bei Vermeidung der Nich-
tigkeit an die Geschworenen die Frage gestellt werden, ob der Angeklagte bei Be-
gehung der Handlung die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht
besessen habe.“
Art. 21.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft.
Hinsichtlich derjenigen strafbaren Handlungen, welche vor dem 1. Januar 1872
begangen wurden, sind für die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit der Strafgerichte die bis-