Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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herigen Bestimmungen maaßgebend, ohne Unterschied, ob schon ein Verfahren eingeleitet 
war oder nicht, und ob bei der Aburtheilung das ältere Recht oder das Strafgesetzbuch 
für das deutsche Reich anzuwenden sein wird. 
Unsere Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll- 
ziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 26. Dezember 1871. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. Auf Befehl des Königs, 
Der Minister des Innern: Der Cabinets-Chef: 
Scheurlen. Egloffstein. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
VM—— H 
  
— —— 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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