Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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N37. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitog den 29. Dezember 1871. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend Aenderungen ded Polizeistrafrechts bei Einführung des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. — Königliche Verordnung, betreffend die bürgerliche Feier 
der Sonn-, Fest= und Feiertage. 
  
Unmittelbare Köntgliche Dekrete. 
Gese, 
betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzvuchs für das 
Deutsche Reich. 
Karl 
oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die einleitenden Bestimmungen, sowie die Bestimmungen des ersten Theils des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden auch Anwendung auf diejenigen strafba- 
ren Handlungen, welche in dem gegenwärtigen Gesetz oder in den durch dasselbe aufeecht 
erhaltenen Landesgesetzen mit Strafe bedroht sind.
	        
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