Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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nährungepflichtigen Verwandten ersetzt werden können, sind von der Kasse, welcher die 
Armenfürsorge für denselben obliegt, zu ersetzen. Ein Nachlaß an dieser Verbindlichkeit 
kann unter besonders berücksichtigungswerthen Umständen eintreten. 
Art. 12. 
Diejenigen, welche die ihrer Gewalt oder Pflege untergebenen Personen vom Betteln 
nicht abhalten, deßgleichen Eltern, welche ihre Kinder zum Bettel abrichten, ausschicken 
oder herleihen, oder sie der sittlichen Verwahrlosung Preis geben, können durch Erkennt- 
niß des Gemeinderaths unter Zuziehung des Ortsgeistlichen auch gegen ihren Willen 
angehalten werden, solche Personen zur Erziehung in Anstalten, odcer auch in geeignete 
Privathäuser abzugeben, oder sie in angemessene Lehren oder Dienste unterbringen zu 
lassen. 
In gleicher Weise kann unter den bemerkten Voraussetzungen der Kirchenkonvent 
die unter vorstehende Bestimmungen fallenden Kinder zum Besuch der öffentlichen Ar- 
beitsanstalten anhalten. 
Gegen die Verfügung des Gemeinderaths, beziehungsweise Kirchenkonvents findet 
bloß ein Rekurs an das gemeinschaftliche Oberamt statt. 
Der hiedurch verursachte Kostenauswand ist, soweit nicht eigene Stiftungs= oder 
andere Mittel hiefür verfügbar sind, von den hiczu verpflichtcten Eltern und soweit diese 
hiezu nicht bemittelt sind, von den zur Armennnterstützung verpflichteten Kassen zu 
tragen. 
Art. 13. 
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß eine Kollekte veranstaltet oder die ertheilte Cr- 
laubniß überschreitet, wird an Geld bis zu fünfzehn Thalern bestraft. 
Das durch unerlaubtes Sammeln Beigebrachte wird weggenommen und wenn der 
Zweck der Sammlung ein solcher war, für welchen im Falle des Ansuchens die obrig- 
keitliche Erlaubniß ertheilt worden wäre, zu diesem Zweck verwendet, außerdem aber der 
Armenkasse des Orts der Betretung überlassen. " 
Die Erlaubniß zu einer Sammlung ist nicht erforderlich bei einem mit Namens- 
unterschrift versehenen Aufruf in öffentlichen Blättern an die Mildthätigkeit, oder bei 
einer derartigen Aufforderung an die Mitglieder des Familien= oder Freundeskreises, 
oder in einer für einen vorübergehenden oder dauernden Zweck vereinigten erlaubten 
Gesellschaft, welcher der Sammelnde angehört.
	        
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