Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Ist die unbefugte Sammlung ganz oder theilweise zum eigenen Vortheil unter- 
nommen worden, so richtet sich die Bestrafung nach 8. 361 Ziff. 4 des Strafgesetzbuchs. 
Art. 14. « 
Personen, welche in fortgesetzter außerehelicher Geschlechtsgemeinschaft zusammen- 
leben, werden im Falle der Erregung öffentlichen Aergernisses mit Haft bestraft und 
sind zu trennen. 
Art. 15. 
Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern oder mit Haft bis zu acht Tagen wird be- 
straft: 
1) wer die von der zuständigen Polizeibehörde zwangsweise ihm vorgeschriebene 
Reiserichtung oder Reisezeit ohne genügende Entschuldigung nicht einhält; 
2) wer den Vorschriften in Betreff der Beherbergung von Ortsfremden, des Aus- 
weises über Staats= und Gemeindeangehörigkeit beim Anzuge in eine Gemeinde, der 
Anzeige von Wohnungsmiethen oder von dem Eintritte von Dienstboten, Lehrlingen, 
Gewerbegehilfen oder Arbeitern entgegenhandelt. 
Art. 16. 
Dienstboten, welche ohne rechtmäßige Ursachen den Dienst nicht antreten oder vor 
Ablauf ihrer Dienstzeit verlassen, werden auf Antrag der Dienstherrschaft mit Geld- 
strafe bis zu zehn Thalern oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. 
Art. 17. 
Wirthe, welche ohne Erlaubniß der zuständigen Behörde öffentliche Tanzunterhal- 
tungen abhalten, oder den bei Ertheilung der Erlaubniß gestellten Bedingungen zuwider- 
handeln, werden an Geld bis zu fünfzehn Thalern gestraft. 
Art. 18. 
An Geld bis zu zehn Thalern oder mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, 
wer die polizeilichen Anordnungen zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Sicher- 
heit und Orduung bei Volksfesten oder sonstigen Fällen außergewöhnlicher Ansamm- 
lungen von Menschenmassen nicht befolgt. 
Art. 19. 
Der Strafbestimmung des §. 366 des Strafgesetzbuchs (Geldstrafe bis zu zwanzig 
Thalern oder Haft bis zu vierzehn Tagen) unterliegt weiter: 
wer die zur Erhaltung und zum Schutz öffentlicher Straßen, Brücken und Wege
	        
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