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und deren Zubehörden erlassenen Verordnungen übertritt, wofern nicht eine andere Be-
stimmung des Strafgesctzbuchs (§. 370, Ziff. 1 und 2) Platz greift.
Art. 20.
An Geld bis zu zehn Thalern wird gestraft, wer öffentliche Straßen oder Wege
benützt, welche von der zuständigen Behörde durch aufgeworfene Gräben, aufgestellte
Tafeln oder sonstige Zeichen für gesperrt oder verboten erklärt sind.
Art. 21.
Der Strafbestimmung des §. 366 des Strafgesetzbuchs (Geldstrafe bis zu zwanzig
Thalern oder Haft bis zu vierzehn Tagen) unterliegt weiter:
wer den nach Maßgabe des §. 37 der Reichsgewerbeordnung zur Regelung der Un-
terhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art u. s. w,
sowie des Gewerbebetriebs derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen, ihre Dienste anbieten, von der zuständigen Ortspolizeibehörde erlassenen An-
ordnungen zuwiderhandelt.
Art. 22.
Einer Geldstrafe bis zu vier Thalern unterliegt:
1) wer Hunde zur Nachtzeit außerhalb der Wohnung oder des geschlossenen Hof-
raums frei laufen läßt;
2) wer einem ortspolizeilichen Verbot zuwider Hunde an öffentliche Orte mit-
bringt;
3) wer sonstigen zum Schutze gegen die Gefährdung oder Belästigung von Men-
schen durch Hunde erlassenen polizeilichen Anordnungen entgegenhandelt (vergl. übri-
gens Art. 25).
Art. 23.
Wer öffentliche Denkmale, Grabmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft
oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden, oder öffent-
lich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschö-
nerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, deßgleichen wer öffentliche Spazier-
gänge, Anlagen, Friedhöfe, öffentliche Gebäude, öffentliche Brunnen oder andere derglei-
chen Gegenstände verunreinigt, wird an Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft
bis zu vierzehn Tagen bestraft. »
Der gleichen Strafe unterliegt im Falle eines öffentlichen Aergernisses oder auf