Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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2) wer außer dem Fall des §. 368 Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs die polizeilichen 
Anordnungen in Beziehung auf die gemeinschaftliche Vertilgung schädlicher Thiere oder 
Pflanzen nicht befolgt. 
Wenn im Fall der Ziff. 1 die Entfernung 2c. der Marksteine oder Grenzzeichen 
nicht absichtlich geschah, so tritt Geldstrafe bis zu sechs Thalern ein; sorgt jedoch der 
Beschädigende sofort für deren Wiederherstellung, so bleibt er straffrei. 
Art. 34. 
Mit Gelostrafe bis zu drei Thalern wird bestraft: 
1) wer in Zeiten der Ernte und Saat innerhalb des durch die Ortspolizeibehörde 
festzusetzenden und zu veröffentlichenden Zeitraums seine Tauben nicht eingesperrt hält, 
deßgleichen wer-den zum Schutz des Feldbaus gegen das Hausgeflügel erlassenen orts- 
polizeilichen Vorschriften nicht Folge leistet; 
2) wer gegen ortspolizeiliches Verbot, oder gegen den kundgegebenen Willen des 
Eigenthümers in fremden Aeckern, Weinbergen, Baumgütern oder Wiesen eine Nach- 
lese hält; 
deßgleichen wer unbefugter Weise 
3) in Privatgewässern oder auf fremdem Grund und Boden Flachs oder Hauf 
röstet; 
4) fremde auf dem Feld zurückgelassene Ackergeräthschaften benützt; 
5) das an Grenzrainen, Straßen, Wegen oder Gräben wachsende Gras oder son- 
stige Viehfutter abschneidet, abrupft oder abbrennt, oder auf fremdem Feld Unkraut 
ausrupft; 
6) die zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen in eingefriedigte Plätze dienen- 
den Gatterthore, Pforten u. s. w. öffnet oder nach dem Hindurchgehen nicht wieder 
schließt; 
7) Steine, Schutt, Unkraut und Unrath auf fremde Grundstücke oder Privat- 
wege wirft. 
Art. 35. 
Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern wird bestraft: 
1) wer durch unbefugtes Wenden oder Schleifen mit dem Pflug, der Egge, Walze 
oder sonstigen Ackergeräthschaften, sowie durch unbefugte Ableitung des Wassers fremde
	        
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