Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Art. 43. 
Wer das zum Genuß für Menschen oder Thiere bestimmte Wasser in Brunnen, 
Zisternen, Leitungen oder in zum öffentlichen Gebrauch dienenden Quellen oder Bächen 
unbefugt verunreinigt oder verdirbt, wird, sofern nicht der §. 324 des Strafgesetzbuchs 
Platz greift, an Geld bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft bestraft. 
Art. 44. 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft, wofern nicht 
eine andere gesetzliche Bestimmung eintritt, wer den Polizeiverordnungen in Betreff der 
Sicherheit und Ordnung der Flößerei und Schifffahrt auf dem Neckar und anderen 
Flüssen, sowie auf dem Bodensee, deßgleichen wer den Vorschriften der Hafenordnungen 
zuwiderhandelt. 
Art. 45. 
Verfehlungen von öffentlichen Rechnungsbeamten und öffentlich bestellten Verwaltern 
von Privatvermögen wegen ordnungswidriger Kassen= oder Rechnungsführung, ordnungs- 
widriger Verwendung oder Aufbewahrung fremder Gelder oder anderer Vorräthe oder 
wegen sonstiger dienstwidriger Handlungen oder Unterlassungen unterliegen, soweit nicht 
gerichtliche Strafe eintritt, der disziplinären Ahndung durch die Aufsichtsbehörden. 
Hiebei kann einem öffentlich bestellten Verwalter, auf welchen die Bestimmungen 
der §§. 47 und 48 der Verfassungsurkunde keine Anwendung finden, die Verwaltung 
abgenommen werden. 
Art. 46. 
Die mit Strafbefugniß versehenen Behörden sind berechtigt, im Falle des Unge- 
horsams gegen die von ihnen innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen, ordnungsmäßig 
eröffneten Anordnungen, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen etwas Anderes 
festsetzen, Geld= oder Freiheitsstrafen innerhab der ihnen zustehenden Strafbefugniß als 
Zwangsmittel zu verhängen, und bei fortgesetztem Ungehorsam zu wiederholen. 
Die Polizeibehörden sind außerdem befugt, die in Gemäßheit des Abs. 1 getroffenen 
Anordnungen durch Anwendung sonstiger gesetzlicher Zwangsmittel zur Ausführung zu 
bringen. 
Art. 47. 
Gegen Diejenigen, welche durch ungebührliches Benehmen oder durch ungebührliche 
Aeußerungen bei einer Verhandlung oder in schriftlichen Eingaben die einer Behörde
	        
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