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schuldige Achtung verletzen, kann Geldstrafe bis zu acht Thalern oder Haft bis zu sechs
Tagen verhängt werden.
Die gleiche Strafe kann gegen diejenigen ausgesprochen werden, welche bei einer
mündlichen Verhandlung oder in schriftlichen Eingaben in Beziehung auf einen amtlich
anhängigen Gegenstand gegenüber der zuständigen Behörde wissentlich unwahre That-
sachen vorbringen, vorbehältlich der besonderen Bestimmungen der Prozeßgesetze.
Zur Abrügung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Handlungen sind die Behörden,
denen gegenüber sie verübt worden sind, innerhalb der ihnen zustehenden Strafbefugniß
zuständig.
Art. 48.
Werden die in Artikel 46 Abs. 1 und Art. 47 bezeichneten Handlungen gegenüber
von einer nicht dem Justizdepartement angehörigen Behörde verübt, welcher keine Straf-
befugniß zukommt, so sind zu deren Abrügung, wenn es sich um eine Bezirks= oder
höhere Stelle handelt, die Oberämter, außerdem die Ortsbehörden zuständig.
Die Zuständigkeit der Oberämter ist auch in dem Fall begründet, wenn die Straf-
gewalt der Ortsbehörden (Art. 60) im einzelnen Falle nicht ausreicht.
Art. 49.
Neben dem gegenwärtigen Gesetz bleiben die Strafbestimmungen in folgenden Lan-
desgesetzen in Kraft (vergl. Art. 2):
1) in dem Gesetz vom 30. Januar 1817 über die Preßfreiheit (Reg. Blatt S. 41),
soweit sie nicht schon bisher außer Geltung waren;
2) in dem Gesetz vom 29. September 1836, betreffend die Volksschulen (Reg. Blatt
S. 491);
3) in dem Art. 19 des Gesetzes vom 28. August 1849, betreffend das Verfahren
bei dem Aufgebote der bewaffneten Macht gegen Zusammenrottungen und Aufruhr cc.
(Reg. Blatt S. 493);
4) in dem Gesetz vom 19. Mai 1852, betreffend die Abänderungen des Gesetzes
vom 25. Mai 1830 über die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung des beweg-
lichen Vermögens (Reg. Blatt S. 125), soweit nicht durch die Reichsgewerbeordnung
in §. 14 Abs. 2 und §. 148 Ziff. 2 eine Aenderung eingetreten ist;
5) in dem Gesetz vom 14. März 1853, betreffend die veränderte Einrichtung der
allgemeinen. Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt S. 79);