Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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6) in den Art. 1, 11 lit. b, soweit letztere Bestimmung nicht durch das Strafge- 
setzbuch 8. 366 Ziff. 1, 8. 367 Ziff. 5 und 8, 8. 368 Ziff. 7 und 10 außer Anwen- 
dung kommt, ferner in den Art. 28, 29, 30 und 32 des Gesetzes vom 1. Juni 1853 
über den Besitz und Gebrauch von Waffen und die Errichtung von Schützengesellschaf- 
ten und Bürgerwachen (Reg. Blatt S. 151); 
7) in dem Gesetz vom 23. Juni 1853, betreffend die Beseitigung der bei Liegen- 
schaftsveräußerungen und insbesondere bei der Zerstückelung von Bauerngütern vorkommen- 
den Mißbräuche (Reg. Blatt S. 243); 
8) in dem revidirten Gesetz vom 4. September 1855, betreffend den Schutz des 
Waldeigenthums (Reg. Blatt S. 191). 
Bei den unter Ziff. 2 und 8 aufgeführten Gesetzen hat es auch bei den darin ent- 
haltenen Zuständigkeitsbestimmungen sein Bewenden. 
Art. 50. 
Sämmtliche in den Landesgesetzen oder Verordnungen enthaltenen polizeilichen 
Strafbestimmungen, welche nicht durch gegenwärtiges Gesetz aufrecht erhalten sind, wer- 
den, insoweit sie nicht schon in Folge der Bestimmungen des Einführungögesetzes zum 
Strafgesetzbuch außer Kraft treten, durch gegenwärtiges Gesetz außer Wirkung gesetzt. 
Insbesondere wird das Polizeistrafgesetz vom 2. Okt. 1839, sowie das Gesetz vom 2. Maie 
1852, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Polizeistrafgesetzes, aufgehoben. 
III. Das Verordnungsrecht in Polizeisachen. 
Art. 51. 
Wo das Strafgesetzbuch oder das gegen wärtige Gesetz auf Polizeiverordnungen, po- 
lizeiliche Vorschriften oder Anordnungen Bezug nimmt oder solche voraussetzt, können 
dieselben durch Königliche Verordnung oder Ministerialverfügung, sowie für den Gel- 
tungsbereich eines Oberamtsbezirks oder mehrerer Gemeinden durch die Bezirkspolizeibe- 
hörden, für den Bereich eines Gemeindebezirks durch die Ortsbehörden erlassen werden. 
Diese Befugniß kann bezüglich der Bezirks= und Ortspolizeibehörden für einzelne der 
unter den ersten Absatz dieses Artikels fallenden Gegenstände im Verordnungswege be- 
schränkt oder aufgehoben werden. 
Art. 52. 
Ortspolizeiliche Vorschriften vorübergehender Art werden von dem Ortsvorsteher, 
bezirkspolizeiliche Vorschriften dieser Urt von dem Oberamtmann erlassen.
	        
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