Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Ortspolizeiliche Vorschriften, welche eine für fortdauernde Geltung bestimmte An- 
ordnung enthalten, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderaths, bezirkspolizeiliche Vor- 
schriften dieser Art derjenigen des Amtsversammlungsausschusses. 
Art. 53. 
Orts= und bezirkspolizeiliche Vorschriften der im Art. 52 Abs. 2 bezeichneten Art 
sind, wofern nicht im Verordnungsweg eine andere Behörde hiezu bestimmt wird, der 
unmittelbar vorgesetzten höheren Verwaltungsbehörde zur Prüfung nach Maßgabe des 
Art. 56 vorzulegen. 
Solche Anordnungen sind erst nach Ablauf von dreißig Tagen nach der durch Em- 
pfangsbescheinigung nachgewiesenen Vorlegung an die höhere Verwaltungsbehörde voll- 
ziehbar, sofern dieselben nicht früher von letzterer als vollziehbar erklärt sind. 
Art. 54. 
Keine Verordnung oder polizeiliche Vorschrift darf mit einem Gesetz oder mit der 
Anordnung einer höheren Behörde im Widerspruch stehen. 
Jedoch können Vorschriften, welche in älteren vor dem Erscheinen der Verfassungs- 
Urkunde vom 25. September 1819 ergangenen Verordnungen, Generalrescripten u. s. w. 
erlassen sind, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, deren Regelung dem Verordnungs- 
wege anheimfällt (Art. 51), durch Königliche Verordnung aufgehoben oder abgeändert 
werden. 
Art. 55. 
Die Polizeiverordnungen und Vorschriften sind in dem Bereich, für welchen sie Gel- 
tung erlangen sollen, gehörig bekannt zu machen. 
Die landesherrlichen Verordnungen und Ministerial-Verfügungen werden im Re- 
gierungsblatt veröffentlicht. 
Ueber die Art der Verkündigung der bezirks= und ortspolizeilichen Vorschriften wird 
das Ministerium des Innern nähere Bestimmungen erlassen. 
Art. 56. 
Die zunächst vorgesetzten und höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, bezirks- 
oder ortspolizeiliche Vorschriften wegen Ungesetzlichkeit ihrer Erlassung oder wegen Wider-= 
spruchs mit der Anordnung einer höheren Behörde, oder wegen Nachtheils für das öffent- 
liche Wohl, oder wegen Verletzung der Rechte Dritter außer Wirksamkeit zu setzen, 
oder deren Vollzug einzustellen. 
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