Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Beschränkung auf Uebertretungen in Betreff der Feuerlöschgeräthschaften, und 8. 370 
Ziff. 1 und 2; 
2) in Beziehung auf die in gegenwärtigem Gesetze in Art. 7 Ziff. 7, in Art. 8, Art. 15 
Ziff. 2, Art. 16, 17 und 18, soweit es bei Art. 18 ortspolizeiliche Anordnungen betrifft, 
Art. 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Ziff 1, soweit es sich um Verfehlungen gegen örtliche 
Begräbnißordnungen handelt, ferner Ziff. 5, Art. 29, 30, 32 Ziff. 1, 2, 4 und 5, so- 
weit im Falle der Ziff. 5 die Uebertretungen gegen ortspolizeiliche Vorschriften gerichtet 
sind, Art. 33 Ziff. 2, Art. 34, 35, 36, 37, 41 und 43 bemerkten Uebertretungen; 
3) in den Fällen des §. 148 Nr. 1 und 8, sofern die Taxen von der Ortsbehörde 
festgesetzt oder genehmigt sind, und des §. 149 Nr. 6 der Reichsgewerbeordnung. 
Art. 60. 
Die Strafbefugniß des Ortsvorstehers beträgt in Gemeinden dritter Klasse Haft 
von Einem Tage, Geldstrafe bis zu zwei Thalern, in Gemeinden zweiter Klasse Haft 
bis zu zwei Tagen, Geldstrafe bis zu 4 Thalern, in Gemeinden erster Klasse Haft bis 
zu drei Tagen, Geldstrafe bis zu sechs Thalern. 
Die Strafbefugniß des Gemeinderaths erstreckt sich bis zum doppelten Betrage der- 
jenigen des Ortsvorstehers. 
In den unter Staatsaufsicht gestellten Gemeinden steht dem Ortsvorsteher eine 
Strafbefugniß bis zu vier Tagen Haft oder Geldstrafe bis zu sechs Thalern zu. 
Die 8§. 15 und 16 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 und der Art. 3 
des Gesetzes vom 24. Januar 1855, betreffend die Handhabung der Staatsaufsicht über 
verwahrloste Gemeinden, sind hiedurch abgeändert. 
Art. 61. 
Zur Führung der Untersuchung und, soweit die Strafgewalt reicht, Abrügung der 
in Art. 44 des gegenwärtigen Gesetzes bemerkten Uebertretungen in Betreff der Schiff- 
fahrt auf dem Bodensce und der dortigen Hafenpolizei ist die Hafendirektion in Fried- 
richshafen zuständig. 
Die Strafbefugniß des Hafendirektors beträgt Haft bis zu drei Tagen oder Geld- 
strafe bis zu sechs Thalern. 
Art. 62. 
In allen übrigen Fällen mit Ausnahme der in Art. 59 und 61 bemerkten und so- 
fern nicht die in Art. 59 zu §. 368 Ziff. 6 und 9 des Strafgesetzbuchs bemerkte Aus-
	        
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